AfA auf Mietereinbauten

Unter Mietereinbauten versteht man Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes auf eigene Rechnung an dem gemieteten Gebäude vornehmen lässt und bei denen es sich nicht um reine Erhaltungsmaßnahmen handelt. In seinem Beschluss vom 19. Juni 2015 (Aktenzeichen III B 2/14) äußerte sich der Bundesfinanzhof nun erneut zu der Höhe der Abschreibungen, die der Mieter für diese Baumaßnahmen absetzen kann.

Mietereinbauten sind grundsätzlich mit den für dieses Gebäude maßgebenden AfA-Sätzen abzuschreiben. Dabei wird auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes abgestellt. Auf eine voraussichtlich kürzere Dauer eines Pachtverhältnisses kommt es nicht an.

Sind die Mietereinbauten vor Ablauf der Nutzungsdauer des Gebäudes wirtschaftlich verbraucht, so kann gegebenenfalls auf diese wirtschaftliche Nutzungsdauer abgestellt werden. Mietereinbauten sind grundsätzlich dann wirtschaftlich verbraucht, wenn für sie keine Möglichkeit mehr zu einer anderweitigen wirtschaftlich sinnvollen Nutzung oder Verwertung besteht. Mietereinbauten sind laut des oben genannten Beschlusses ausdrücklich nicht mit dem Ende der Pachtdauer verbraucht, wenn der Verpächter ihren Zeitwert mit Beendigung des Pachtverhältnisses vergüten muss.

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