Erbschaftsteuerliche Begünstigung für ein Familienheim nur bei unverzüglicher Selbstnutzung

Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (II R 46/19) hat der BFH entschieden, dass der Erwerb einer Wohnung von Todes wegen, die an die selbst genutzte Wohnung des Steuerpflichtigen angrenzt, als Familienheim steuerbegünstigt ist, wenn diese unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist.

Hintergrund

Die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück eines Erblassers an seine Kinder ist steuerfrei, sofern der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, der Erwerber die Wohnung unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt (Familienheim) und insoweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Sachverhalt

Der Kläger ist Alleinerbe seines verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte eine vom Vater bis zu seinem Tod im Herbst 2013 selbst genutzte Doppelhaushälfte (Doppelhaushälfte 1). Die direkt angrenzende Doppelhaushälfte (Doppelhaushälfte 2) bewohnte der Kläger mit seiner Familie. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger die beiden Doppelhaushälften zu einer einzigen Wohnung. Hierzu waren umfangreiche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nötig. Nach Abschluss der Arbeiten im Jahr 2016 bewohnte der Kläger das gesamte Haus.

Sowohl Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster (Urteil vom 24. Oktober 2019) lehnten den Antrag des Steuerpflichtigen auf Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für den Erwerb der Doppelhaushälfte 1 ab. Der BFH hob jedoch die FG-Entscheidung auf und verwies den Streitfall an die Vorinstanz zurück.

Begründung des BFHs:

Nach Ansicht des BFH ist die Steuerbefreiung auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige von Todes wegen eine Wohnung erwirbt, die an seine selbst genutzte Wohnung angrenzt. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die hinzuerworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Der Erwerber muss die Wohnung „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Der wegen der Beseitigung eines gravierenden Mangels eintretende Zeitverzug steht der unverzüglichen Selbstnutzung nicht entgegen, wenn der Erwerber den Baufortschritt angemessen fördert.

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nun wird das Finanzgericht Münster feststellen müssen, ob der Kläger die Verzögerung der Renovierungsmaßnahmen zu verantworten hat.

Fazit / Konsequenzen für die Praxis:

Die Entscheidung des BFHs ist zu begrüßen, denn sie klärt eine Reihe von Streitfragen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Familienheimen. Es bleibt demnach festzuhalten, dass die Steuerbefreiung auch für den (Zu-)Erwerb einer Wohnung, die räumlich an die vom Erwerber bereits selbst genutzte Wohnung angrenzt und beide Wohnungen anschließend zu einer einheitlichen, selbst genutzten Wohnung verbunden werden, Anwendung findet, soweit die Wohnfläche der hinzuerworbenen Wohnung die Grenze der 200 qm nicht übersteigt.

Eine der Voraussetzungen ist allerdings, dass der Erwerber die Wohnung selbst bewohnt, d.h. dass dort der Mittelpunkt seines Lebensinteresses liegt. Hingegen qualifiziert der gelegentliche Aufenthalt im Garten, im Keller oder auf dem Dachboden sowie die Nutzung der Wohnung als Lagerraum nicht als Selbstnutzung im Sinne der Steuerbegünstigung.

Die Befreiung kommt außerdem nur zur Anwendung, soweit der Steuerpflichtige die Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zum Familienheim bestimmt. Hierfür maßgeblich sind der tatsächliche Einzug und die tatsächliche Nutzung des Erwerbers. Weder die bloße Absichtsbekundung in der Erbschaftsteuererklärung oder gegenüber Dritten noch die Widmung beim Meldeamt genügt zur Inanspruchnahme.

Als Faustformel, wann von einer unverzüglichen Selbstnutzung ausgegangen werden kann, nennt der BFH einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Nach Ablauf von sechs Monaten stellt der Einzug nur noch eine unverzügliche Selbstnutzung im Sinne der Steuerbefreiung dar, soweit der Erwerber die näheren Umstände der Verzögerung im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen kann. Die objektive Beweis- und Feststellungslast liegt dabei vollständig beim Erwerber. Es liegt demnach bei ihm, nachzuweisen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen und insbesondere Renovierungsarbeiten zeitlich nach Kräften gefördert hat. Maßgebend ist, was nach der Verkehrsanschauung als angemessen anzusehen ist. Der BFH gibt dem Erwerber hierzu folgende Hinweise: In jedem Fall sollte die Räumung und Entrümplung zeitnah erfolgen; in Hinblick auf Renovierungsarbeiten muss der Erwerber alle „beschleunigende und möglicherweise kostenintensivere“ Maßnahmen ergreifen; „unverhältnismäßiger Aufwand“ ist dagegen nicht erforderlich; außerdem sollte er den Auftrag schnellstmöglich erteilen, auch wenn die Arbeiten tatsächlich erst später ausgeführt werden können, damit ihm Verzögerungen, beispielsweise wegen einer hohen Auftragslage, nicht zu Lasten gelegt werden können.

Wir empfehlen daher, dem Finanzamt unverzüglich schriftlich die Absicht zur Selbstnutzung eines Familienheims nach einem Erbfall mitzuteilen, entsprechende Nachweise über den Umbau bzw. Einzug zu sammeln (beispielsweise Auftragsbestätigungen von Handwerkern und Umzugsfirmen, Gutachten von Sachverständigen zu gravierenden Mängeln der Wohnung wie Feuchtigkeitsschäden, Meldebescheinigungen) und den Fortschritt von Umbaumaßnahmen detailliert zu dokumentieren.

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