Aktuelles zur Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen

Bundesverfassungsgericht zur Einschränkung der Verlustverrechnung bei Aktienveräußerungen in § 20 Abs. 6 EStG

Die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit anderen positiven Einkünften wird bisher gem. § 20 Abs. 6 EStG mehrfach beschränkt. Verluste aus Kapitalvermögen können demnach nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden und nicht mit anderen Einkünften, z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder gewerblichen Einkünften.

Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien greift zudem innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine weitere Beschränkung. Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Der BFH hält diese Verlustverrechnungsbeschränkung der Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und hat daher einen Vorlagebeschluss beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Sollte das BVerfG der Auffassung des BFH folgen, könnten Verluste aus Aktien auch mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Dividenden) verrechnet werden. Demnach könnten diese Verluste „schneller“ als bisher steuerlich geltend gemacht werden. Eine Verrechnung mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten steht dagegen nicht zur Entscheidung – es bliebe demnach bei einer Verlustverrechnungsbeschränkung mit Einkünften aus Kapitalvermögen.

Eine positive Entscheidung des BVerfG hinsichtlich Aktienveräußerungsverlusten könnte sich auch auf die weiteren Beschränkungen des § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG auswirken. Verluste aus Termingeschäften können demnach nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften sowie aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Zudem gilt hier ein Höchstbetrag für die Verlustverrechnung in Höhe von TEUR 20 pro Jahr. Ähnlich verhält es sich mit Verlusten aus dem Ausfall privater Darlehen oder der Ausbuchung von Aktien. Hier ist eine Verlustverrechnung zwar mit sämtlichen Einkünften aus Kapitalvermögen möglich, allerdings ebenfalls der Höhe nach beschränkt auf TEUR 20 pro Jahr.

Da diese Regelungen des § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG mit denen der Verlustverrechnung aus Aktienveräußerungen vergleichbar sind bzw. im Hinblick auf die Begrenzung der Höhe nach sogar darüber hinausgehen, wird dies im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz vielfach ebenfalls als verfassungswidrig angesehen.

Neuregelung der Verlustverrechnung (BMF-Schreiben vom 3. Juni 2021)

Mit Schreiben vom 03. Juni 2021 hat das BMF erstmals Stellung zur steuerlichen Behandlung von Termingeschäften und zur Einordnung von Zertifikaten genommen. Bisher war die Definition der Finanzprodukte, die als Termingeschäfte gelten und damit in den Anwendungsbereich der Verlustverrechnungsbeschränkung fallen, nicht geklärt.

Unter den Begriff „Termingeschäfte“ fallen demnach:

  • Optionsgeschäfte
  • Futures
  • Swaps
  • Forwards
  • CFDs (Contract for Differences)

Keine Termingeschäfte sollen dagegen sein:

  • Optionsscheine
  • Zertifikate (z.B. Knock-out-Zertifikate)

Diese werden als Kapitalforderungen behandelt.

Weitere wesentliche Aussagen des Schreibens in Zusammenhang mit Kapitalvermögen sind wie folgt:

  • Uneinbringliche Kapitalforderungen führen zu einem steuerlich anzuerkennendem Veräußerungsverlust. Die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung liegt vor, wenn dem Gläubiger keine Möglichkeit zur Durchsetzung des Anspruchs offensteht.

  • Der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung steht einem Forderungsausfall gleich und führt ebenfalls zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust.

  • Die Einziehung wertloser Wertpapiere führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust.

Fazit

Sowohl der beim BVerfG anhängige Vorlagebeschluss des BFH als auch das BMF-Schreiben vom 3. Juni 2021 sind für den privaten Anleger zu begrüßen. Steuerrechtliche Verfahren vor dem BVerfG erstrecken sich meist über viele Jahre, sodass hier nicht mit einer baldigen Entscheidung gerechnet werden kann.

Wer Verluste aus Kapitalvermögen erzielt hat, sollte entsprechende Steuerbescheide und den Verweis auf die ausstehende Entscheidung offenhalten. Für zukünftige Veranlagungen ist damit zu rechnen, dass diese Einkünfte nur vorläufig festgesetzt werden, sodass ein Einspruch entbehrlich wird.

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