Anwendungsgrundsätze zur Konzernklausel nach § 6a GrEStG

Hintergrund

Bereits mit Wirkung ab 2010 wurden mit der Einführung des § 6a GrEStG bestimmte Erwerbsvorgänge im Konzern von der Grunderwerbsteuer befreit (sog. Konzernklausel). Der Wortlaut der Vorschrift war bereits seit seiner Einführung in vielen Aspekten auslegungsbedürftig. Die Finanzverwaltung ist hier einer sehr restriktiven Auslegung gefolgt, so dass der praktische Anwendungsbereich der Norm erheblich eingeschränkt war. Nachdem der EuGH mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (Rs. C-374/17) entschieden hat, dass § 6a GrEStG keine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt, hat der BFH nun im Anschluss diverse anhängige Verfahren zur Konzernklausel abgeschlossen und in seinen Urteilen sowohl die Entscheidung des EuGH bestätigt als auch in einigen Punkten Klarheit für die Anwendung der Vorschrift geliefert.

EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2018

Der EuGH hat in seinem Urteil die Nichteinstufung des § 6a GrEStG als Beihilfe damit gerechtfertigt, dass die Vorschrift eine übermäßige Besteuerung von Umwandlungen innerhalb eines Konzerns verhindern soll. Ohne diese Regelung käme es zu einer Doppelbesteuerung, zum einen bei Übergang der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft und zum anderen im Anschluss bei Übertragung des Grundstücks aufgrund einer konzerninternen Umwandlung.

Hierbei ist zu beachten, dass die Doppelbesteuerung vor Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 6a GrEStG nicht festgestellt werden muss. Die Steuerbefreiung ist vielmehr immer dann zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt sind.

Grundaussagen der BFH-Urteile vom 21./22. August 2019

Beim BFH waren insgesamt sieben Verfahren zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel anhängig. Diese wurden nun alle vom BFH entschieden. Der BFH hat die Regelungen der Grunderwerbsteuerbefreiung des § 6a GrEStG in allen Urteilen weit und zumeist entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ausgelegt, insbesondere im Hinblick auf folgende Punkte:

Begriff „Herrschendes Unternehmen“
Der Begriff „herrschendes Unternehmen“ setzt kein umsatzsteuerliches Unternehmen i. S. des § 2 UStG voraus. Es genügt, wenn – neben Beteiligungsquorum von 95 % und fünfjährigen Haltefristen – die Gesellschaft wirtschaftlich tätig wird, wobei bereits das Halten der abhängigen Gesellschaft hierfür ausreichend ist.

Die weite Auslegung des Begriffs „herrschendes Unternehmen“ erleichtert die Anwendung der Konzernklausel erheblich, u.a. müssen somit innerhalb der fünfjährigen Vor- und Nachbehaltensfrist keine Nachweise mehr zur Unternehmereigenschaft geleistet werden.

Vor- und Nachbehaltensfristen
Grundsätzlich erfordert die Regelung des § 6a GrEStG ein Beteiligungsverhältnis von mindestens 95 % jeweils fünf Jahre vor und nach dem Umwandlungsvorgang. Unter Beachtung dieser Fristen wären Verschmelzungen, Aufspaltung, Abspaltung zur Neugründung sowie Vermögensübertragungen, die zur Auflösung des übertragenden Rechtsträgers führen, nicht nach der Konzernklausel begünstigt. Begünstigungsfähig wären somit nur die Abspaltung und die Ausgliederung zur Aufnahme.

Der BFH legt das Erfordernis der Fristeneinhaltung in seinen Urteilen jedoch generell weit aus. Die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist ist demnach nur dann einzuhalten, wenn dies aufgrund des Umwandlungsvorgangs möglich ist. Ist die Einhaltung der Fristen nicht möglich, weil bspw. der übertragende Rechtsträger untergeht, kann sich dadurch keine Einschränkung im Anwendungsbereich der Konzernklausel ergeben. Die Konzernklausel soll nach Ansicht des BFH Umwandlungsvorgänge generell begünstigen und sich nicht auf bestimmte Umwandlungsformen beschränken.

Fazit

Aufgrund der restriktiven Auslegung durch die Finanzverwaltung hat die Konzernklausel konzerninterne Umstrukturierungen bisher nicht wirklich erleichtern können. Durch die aktuellen BFH-Urteile wurden nun wesentliche auslegungsbedürftige Punkte geklärt.

Infolgedessen sollte der Anwendungsbereich der Konzernklausel nun grundsätzlich für viele Umstrukturierungsfälle eröffnet sein und auch in der Praxis einen weiteren Anwendungsbereich finden, so dass bestimmte Transaktionen und Umwandlungen im Konzernverbund grunderwerbsteuerfrei durchgeführt werden können. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob und inwieweit sich die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH anschließen wird.

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