Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung

Der Beginn des Ukraine-Krieges am 24. Februar 2022 stellt ein gravierendes Ereignis von globalem Ausmaß dar, welches langwierige Auswirkungen auf die Weltwirtschaft verursacht und damit auch Einfluss auf die Rechnungslegung nimmt. In diesem Artikel stellen wir die Erfordernisse, die sich für die Jahres- bzw. Konzernabschlüsse in Bezug auf Ansatz, Bewertung sowie die Angaben in Anhang und Lagebericht ergeben, dar.

I. Auswirkungen auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die zum 31. Dezember 2021 enden

Auswirkung auf Ansatz und Bewertung

Das IDW1 definiert den Beginn des Ukraine-Krieges als wertbegründendes Ereignis. Das bedeutet, dass sich gemäß des Stichtagsprinzips (§ 252 Abs.1 Nr.3 HGB) keine Auswirkungen auf Ansatz und Bewertung für Stichtage bis einschließlich 23. Februar 2022 ergeben. Die einzige Ausnahme besteht in den Fällen, in welchen aufgrund der Auswirkungen des Krieges von der Annahme der Fortführung des Unternehmens nicht mehr ausgegangen werden kann.

Auswirkung auf den Anhang

Da es sich um ein wertbegründendes Ereignis handelt, das gemäß § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB ein Vorgang von besonderer Bedeutung ist, muss hierüber in der sogenannten Nachtragsberichterstattung berichtet werden.

Bezüglich des Ereignisses müssen grundsätzlich Angaben über Art und finanzielle Auswirkungen gemacht werden, die mittelbare oder unmittelbare wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen oder den Konzern haben:

  • Bei der Beschreibung der Art des Vorgangs ist ein allgemeiner Hinweis auf den Ukraine-Krieg ausreichend.
  • Bei der Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist auf die VFE-Lage abzustellen, soweit diese betroffen ist. Hierbei ist eine qualitative Berichterstattung ausreichend.
  • Die Darstellungen müssen den Zeitraum ab Beginn des Folgejahres bis hin zu Beendigung der Aufstellung bzw. der Prüfung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses abdecken.

Explizite Verweise auf die Berichterstattung im Lagebericht (und umgekehrt) und somit den Verzicht von Angaben sieht das HGB grundsätzlich nicht vor. Da die Angaben im Anhang und Lagebericht mitunter identisch sein können, sind Verweise zur Vermeidung von Doppelungen zulässig.

Auswirkung auf den Lagebericht

Neben dem Nachtragsbericht im Anhang sind auch Angaben bezüglich des Ukraine-Krieges im Lagebericht (i.d.R. im Risiko- und Prognosebericht) anzugeben. Ein reiner Verweis auf die Angaben im Anhang ist hier jedoch nicht zulässig.

Risikobericht: Eine Berichtspflicht besteht hier grundsätzlich dann,

  • wenn die potenziellen weiteren Auswirkungen des Krieges zu negativen Abweichungen vom Ziel des Unternehmens sowie der Prognosen führen,
  • es sich um wesentliches Einzelrisiko handelt oder
  • andernfalls kein zutreffendes Bild der Risikolage des Unternehmens/Konzerns dargestellt werden kann.

Prognosebericht: Resultiert aus dem Beginn des Ukraine-Krieges eine geänderte Erwartung der Prognose der Leistungsindikatoren, ist dies im Prognosebericht darzustellen. Hierbei können gemäß dem IDW unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Erleichterungen (i.V.m. DRS 20) für die Prognoseberichterstattungen in Anspruch genommen werden. Ein kompletter Verzicht oder ein ausschließlicher Verweis auf den Ukraine-Krieg sind hierbei jedoch nicht zulässig.

Besonderheiten bei Klein- und Kleinstgesellschaften

Kleine- und Kleinstkapitalgesellschaften können bei der Berichterstattung grundsätzlich folgende Befreiungen in Anspruch nehmen:

  • Kleine Kapitalgesellschaften müssen weder:
    • einen Lagebericht aufstellen (§ 264 Abs.1 S.4 HB 1 HGB)
    • noch einen Nachtragsbericht in ihren Anhang aufnehmen (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
  • Bei Kleinstkapitalgesellschaften fallen sowohl die Aufstellung eines Anhangs als auch eines Lageberichts weg (§ 267a Abs. 2 sowie § 264 Abs. 1 S.5 HGB).

Daraus resultiert die Frage, in welcher Art und Weise im Falle der Inanspruchnahme der Befreiungen über den Ukraine-Krieges berichtet werden soll. Gemäß dem IDW Positionspapier zum Ukraine-Krieg ist aufgrund der Befreiungsvorschriften keine entsprechende Berichterstattung erforderlich mit Ausnahme von Ereignissen und Gegebenheiten, die auf bestandsgefährdende Risiken hindeuten.

II. Auswirkungen auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 23. Februar 2022 enden

Für Jahres- bzw. Konzernabschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 23. Februar 2022 enden, gelten die zuvor beschriebenen Erfordernisse für Anhang und Lagebericht. Für die zu beachtenden Vorschriften für Ansatz und Bewertung verweisen wir auf das IDW Positionspapier zum Thema „Auswirkungen auf Rechnungslegung und Prüfung“ vom 3. August 2022.

 

 

1 IDW: Ukraine-Krieg: Auswirkungen auf Rechnungslegung und Prüfung (Fachlicher Hinweis) (Update 3, August 2022)

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