Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland bei mehrjährigem Auslandsstudium

Nach aktuellen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts nimmt die Zahl der Deutschen, die sich für ein Studium im Ausland entscheiden, stetig zu. Für die Eltern der Studierenden stellt sich dabei u. a. die Frage, ob sie während des Auslandsaufenthalts ihrer Kinder weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben.

Der Anspruch auf Kindergeld bleibt grundsätzlich weiter bestehen, wenn das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen und Island), beibehält. Studienaufenthalte im europäischen Ausland (mit Ausnahme der Schweiz) sind hinsichtlich des Kindergeldanspruchs also regelmäßig unproblematisch.

Absolviert ein Kind hingegen ein mehrjähriges Auslandsstudium in der Schweiz oder im außereuropäischen Ausland, wie z. B. in USA, Australien oder Asien, kann der Kindergeldanspruch wegfallen, falls der Wohnsitz im Inland nicht beibehalten wird.

In einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen III R 10/14 vom 25. September 2014) hat sich der Bundesfinanzhof zur Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes im Haushalt der Eltern geäußert. Steht die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung und nutzt das Kind diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten, sind die Voraussetzungen für einen Inlandswohnsitz im Regelfall gegeben. Kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche reichen hingegen regelmäßig nicht aus. Dies ist z. B. bei kurzzeitigen Aufenthalten von zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall.

Mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung bestätigte der Bundesfinanzhof, dass für die Beibehaltung eines Wohnsitzes stets die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder Absichten entscheidend sind. So haben die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Rückkehrabsicht ins Inland, Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb von Deutschland sowie melderechtliche Vorgaben regelmäßig keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland.

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