Beihilfe Update: Schlussabrechnung

Die Corona-Pandemie ist überwunden: Im April sind in Deutschland die letzten staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Virus ausgelaufen und Anfang dieses Monats hob die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Gesundheitsnotstand auf.

Nun steht für alle Unternehmen, die während der Pandemie Corona-Wirtschaftshilfe in Form von Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus oder IV oder November- bzw. Dezemberhilfe in Anspruch genommen haben, die sog. Schlussabrechnung an. Die staatliche Förderung wurde in vielen Fällen auf Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt; erst mit der Schlussabrechnung wird auf Basis der nunmehr endgültigen Zahlen der jeweilige Förderbetrag in einem Schlussbescheid final festgesetzt werden. Aus dem Bescheid können sich eine Bestätigung der erhaltenen Fördermittel, Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen der Zuschüsse (letztere grundsätzlich fällig innerhalb von sechs Monaten ab Datum des Bewilligungsbescheids) ergeben. Die Schlussabrechnung erfolgt – wie auch schon die Antragstellung – ausschließlich durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) über das digitale Antragsportal des Bundes. Einreichungsfrist ist der 30. Juni 2023; eine einmalige Fristverlängerung um sechs Monate kann – ebenfalls nur durch den prüfenden Dritten über das elektronische Antragsportal – beantragt werden. Hierbei gilt zu beachten, dass für den Fall, dass bis zum 30. Juni 2023 keine Schlussabrechnung eingereicht bzw. die o.g. Fristverlängerung beantragt wurde, die empfangenen Fördermittel vollumfänglich zurückzuzahlen sind. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass auch für die Beantragung der Fristverlängerung eine gewisse Vorlaufzeit benötigt wird, da auch in diesem Fall im Antragsportal diverse aktuelle Angaben zum Antragsteller zu machen sind.

Zudem weisen wir auf folgende bayerische Besonderheit hin: Für bayerische Schlussabrechnungen hat die IHK München den Antragstellern ein Wahlrecht bei der zeitlichen Zuordnung der förderfähigen Fixkosten eingeräumt: Während Fixkosten bei der Antragstellung noch zwingend im Monat der Fälligkeit anzusetzen waren, können bei der Schlussabrechnung Fixkosten entweder im Monat der Rechnungsstellung oder spätestens im Monat der Fälligkeit angesetzt werden. Dabei ist das Wahlrecht einheitlich pro Antrag auszuüben. Wir weisen darauf hin, dass ein Ansatz der Fixkosten im Monat der Rechnungsstellung statt im Monat der Fälligkeit Einfluss auf die Höhe der zu gewährenden Beihilfe haben kann – allerdings lässt sich keine pauschale Aussage dazu treffen, ob hieraus in Ihrem Fall eine höhere, niedrigere oder unveränderte Beihilfe resultiert.

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