Bescheinigung nach UStG für Händler auf elektronischen Marktplätzen

Bereits in unserem Sonderrundschreiben zum Jahreswechsel 2018/2019 wurden die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 22f UStG für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes aufgeführt und erläutert, die nunmehr seit dem 1. Januar 2019 gelten. Sie stellen eine Maßnahme zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet dar, die durch den Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD gefordert waren.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 zwei Vordruckmuster eingeführt und veröffentlicht:

  • USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG und

  • USt 1 TI – Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i.S.v. § 22f Abs. 1 S. 2 UStG


Warenliefernde Unternehmer, die im Inland, in der EU oder im EWR ansässig sind, haben ab dem 1. Oktober 2019 dem jeweiligen Betreiber eines elektronischen Marktplatzes eine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 UStG (Vordruckmuster USt TI) zur Verfügung zu stellen. Unternehmerische Marktplatzhändler, die in einem Drittland ansässig sind, müssen bereits ab dem 1. März 2019 eine Bescheinigung vorlegen.

Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f UStG wird nur auf Antrag von dem für den liefernden Unternehmer zuständigen Finanzamt erteilt. Für die Antragstellung kann das Vordruckmuster USt 1 TJ verwendet werden, dies ist jedoch nicht verpflichtend.

Sofern das Vordruckmuster für die Antragstellung nicht verwendet wird, sind die hierin verlangten Angaben in dem Antrag anzugeben. Der Antrag ist schriftlich per Post oder E-Mail an das zuständige Finanzamt zu richten.

Marktplatzhändler, die vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens Mitte Dezember 2018 bereits eine Bescheinigung gem. § 22f UStG bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragt haben, müssen ihren Antrag spezifizieren, wenn nicht alle erforderlichen Angaben nach Vordruckmuster USt 1 TI der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt wurden.

Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben spätestens mit Antragstellung einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Unterbleibt die Benennung, wird dem Antragsteller auch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen keine Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung erteilt.

Die Bescheinigung ist des Weiteren längstens bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Bis zur Einführung des elektronischen Bescheinigungsverfahrens – welches in diesem Zusammenhang vorgesehen ist, jedoch wohl frühestens zum 1. Januar 2020 umgesetzt werden kann – werden die Bescheinigungen über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) ausschließlich in Papierform erteilt. Sobald das BMF den Beginn des Datenabrufverfahrens mit einem im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben mitteilt, erlischt die Gültigkeit der in Papierform ausgestellten Bescheinigungen spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens.

Die in Papierform ausgestellte Bescheinigung an den Marktplatzhändler darf von diesem, soweit erforderlich, in ein elektronisches Format überführt und auf elektronischem Weg weitergeleitet werden. Nicht erforderlich ist, dass für jeden Betreiber eines elektronischen Marktplatzes eine gesonderte Bescheinigung beantragt wird. Zumindest sieht das Vordruckmuster USt TI dies nicht vor. Geht die Bescheinigung verloren, so wird dem Unternehmer eine Ersatzbescheinigung erteilt. Auch bei Änderungen der Grunddaten, wie beispielsweise Adresse oder Steuernummer, kann der liefernde Unternehmer die Erteilung einer neuen Bescheinigung durch das zuständige Finanzamt beantragen.

Empfehlung: Unternehmerische Marktplatzhändler sollten zeitnah agieren und den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG stellen. Unternehmer, die zu den Stichtagen 1. März 2019 bzw. 1. Oktober 2019 keine Bescheinigung vorweisen können, laufen Gefahr, von den Betreibern elektronischer Marktplätze ausgeschlossen zu werden. Verzögerungen in der Bearbeitung der Anträge bzw. Ausstellung der Bescheinigung gehen wohl zulasten der warenliefernden Unternehmer!

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