Betriebliche Veranlassung der Kosten einer Anteilsübertragung

Aufwendungen einer Personengesellschaft sind dann als Entnahme zu beurteilen, wenn sie nicht überwiegend durch den Betrieb der Personengesellschaft, sondern durch die private Lebensführung eines oder mehrerer Gesellschafter veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist dagegen gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.

Ein Vater hatte Anteile an einer Personengesellschaft auf seinen Sohn übertragen. Die Kosten für die Rechtsberatung und Beurkundung, die in diesem Zusammenhang entstanden, wurden vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Der Bundesfinanzhof vertritt in seinem Urteil vom 16. April 2015 (Aktenzeichen IV R 44/12) ebenfalls die Ansicht, dass die Übernahme der den Gesellschaftern durch eine Anteilsübertragung entstehenden Kosten durch die Gesellschaft nicht betrieblich veranlasst ist. Die Auswechslung der Gesellschafter aufgrund einer Anteilsübertragung betrifft nur das Gesellschaftsverhältnis. Der Betrieb der Gesellschaft wird dabei in der Regel nicht berührt, insbesondere wenn seitens der Gesellschaft kein betriebliches Interesse an der Beteiligung des entsprechenden Gesellschafters vorliegt. Zu der Frage, ob die Aufwendungen beim übernehmenden Gesellschafter als Sonderbetriebsausgaben oder gewinnmindernd in der Ergänzungsbilanz berücksichtigt werden können, äußert sich der Bundesfinanzhof nicht.

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