BMF zu schädlichen Präferenzregelungen nach der Lizenzschranke des § 4j EStG

Eine Vielzahl von europäischen Ländern besteuert Einnahmen aus Lizenzen mit einem Steuersatz, der niedriger ist als der reguläre Steuersatz (sog. „Lizenzbox“).

Um schädliche Steuerpraktiken in Zusammenhang mit Lizenzboxen einzudämmen, gilt seit Januar 2018 in Deutschland die sog. „Lizenzschranke“ (§ 4j EStG). Nach dieser Regelung wird der Betriebsausgabenabzug für Lizenzaufwendungen und anderen Aufwendungen für Rechteüberlassungen von ausländischen nahestehenden Personen beschränkt, wenn die Einnahmen beim ausländischen Empfänger aufgrund einer schädlichen Präferenzregelung keiner oder nur einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Nahestehend sind Personen dann, wenn eine (mittelbare oder unmittelbare) Beteiligung von mindestens 25% vorliegt, d.h. die Regelung schränkt in erster Linie grenzüberschreitende Lizenzzahlungen im Konzern ein.

Eine schädliche Präferenzregelung liegt vor, wenn die Lizenzeinnahmen im Ausland abweichend von der Regelbesteuerung mit weniger als 25% besteuert werden und die Besteuerung zudem nicht dem (auf OECD-Ebene entwickelten) „Nexus-Ansatz“ entspricht. Dieser besagt, dass Vergünstigungen nur für die Lizenzeinnahmen gewährt werden, bei denen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entweder von der Lizenzgesellschaft selbst oder als Auftragsforschung durch fremde Dritte erbracht wurde. Die OECD gewährt den Staaten im Fall eines Wechsels auf eine Nexus-konforme Lizenzbox einen Bestandsschutz bis zum 30. Juni 2021 für nicht-Nexus-konforme Regelungen und sieht diese dann nicht als schädlich an. Als Reaktion auf den Nexus-Ansatz haben viele Staaten ihre Lizenzboxen – unter Nutzung des Bestandsschutzes - Nexus-konform angepasst bzw. ganz aufgehoben. Zudem bestehen in manchen Staaten neue, unschädliche Präferenzregelungen, die dem Nexus-Ansatz entsprechen, parallel zu den Bestandsschutz nutzenden Regelungen weiter.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nunmehr mit einem Schreiben vom 19. Februar 2020 eine Arbeitshilfe herausgegeben. In dieser werden – allerdings nicht abschließend – internationale Lizenzboxen aufgelistet, die im Veranlagungszeitraum 2018 nicht dem Nexus-Ansatz entsprachen und daher als schädliche Präferenzregelungen i.S.d. § 4j EStG anzusehen sind. Diese Regelungen werden zum größten Teil bis 2021 auslaufen. Als schädliche Präferenzregelungen für den Veranlagungszeitraum 2018 nennt das BMF u.a. die Lizenzboxen in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Teilen der Schweiz und Teile Spaniens. Zudem stellt das BMF klar, dass es - auch wenn die OECD Bestandsschutz gewährt (s.o.) - keine Bestandsschutzregelung für die Anwendung der deutschen Lizenzschranke gibt, aus diesem Grund aktuell noch geltende auslaufende nicht-Nexus-konforme Regelungen als schädliche Präferenzregelungen anzusehen sind und insofern in diesen Fällen in den Veranlagungszeiträumen 2018 ff. bis zur Anpassung der jeweiligen Lizenzbox nur ein nach § 4j EStG beschränkter Betriebsausgabenabzug möglich ist.

Das BMF weist außerdem darauf hin, dass bei Staaten, in denen - parallel neben den Bestandsschutz nutzenden Regelungen - neue, unschädliche Präferenzregelungen bestehen (s.o.), im Einzelfall zu prüfen ist, aufgrund welcher Präferenzregelung die Lizenzzahlung beim Gläubiger niedrig besteuert wurde.

In einer weiteren Übersicht führt das BMF Lizenzboxen von Staaten auf, bei denen die Prüfung der jeweiligen Lizenzbox auf Nexus-Konformität durch die Finanzverwaltung noch nicht abgeschlossen ist. In diesen Fällen soll bis zum Abschluss der Prüfung der Lizenzaufwand als abziehbare Betriebsausgabe behandelt werden, die Veranlagung jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erfolgen. Zu den noch abschließend zu prüfenden Lizenzboxen gehört auch die Regelung der Vereinigten Staaten von Amerika.

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