Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2017 beantragen

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer verpflichtet, während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Hat die Steuer in 2016 nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Ist dieses nicht erfolgt, so ist der Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer das Kalendervierteljahr, solange die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat. Wurde in der Veranlagung 2016 eine höhere Umsatzsteuer als 7.500 € festgesetzt, so ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können die Dauerfristverlängerung für 2017 in Anspruch nehmen. Dies hat zur Folge, dass sich die Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen und die Vorauszahlungen um einen Monat nach hinten verschieben. Fällt der zehnte Tag des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich der Stichtag auf den nächsten Werktag. Dementsprechend ist beispielhaft die Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar 2017 bis zum 12. März 2017 abzugeben.

Der Antrag für eine Dauerfristverlängerung muss bis zum 10.02.2017 in einem Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Bedingung für die Dauerfristverlängerung ist, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2016 angemeldet und bis zum 10.02.2017 geleistet wird. Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum unterliegen, ist ebenfalls eine Fristverlängerung für einen Monat möglich. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2017 zu stellen. Eine Umsatzsteuersondervorauszahlung müssen diese Unternehmer nicht entrichten. Analog der Vorgehensweise bei Unternehmen mit monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, solange die Verhältnisse sich nicht geändert haben.

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