Doppelte Haushaltsführung: Auseinanderfallen von Hausstand und Beschäftigungsort

Um Kosten für eine doppelte Haushaltsführung steuermindernd ansetzen zu können, müssen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Zu der Frage, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom
16. Juni 2016 (Aktenzeichen 1 K 3229/14) geäußert.

Demnach ist der Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. Ein Arbeitnehmer wohnt bereits dann am Arbeitsort, wenn er von seiner Wohnung aus – ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen – seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand aus die Arbeitsstätte aufzusuchen. Als Rechtfertigung für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung reichte dem Gericht eine tägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde nicht aus; diese Voraussetzung besteht nur bei der Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Umzugskosten.

Gegen das o. g. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Zur der Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, ist derzeit auch ein weiteres Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015, Aktenzeichen 7 K 7366/13).

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