Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Eheleuten

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil (Aktenzeichen: VI R 71/14) vom 7. Mai 2015, dass der Haupthausstand zweier berufstätiger Eheleute sich nicht automatisch dort befindet, wo sie sich gemeinsam überwiegend aufhalten. Ob eine außerhalb des Beschäftigungsortes gelegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, richtet sich nach der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls.

In diesem Zusammenhang spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie oft und wie lange hält sich der Arbeitnehmer in der einen oder anderen Wohnung auf, wie sind diese Wohnungen ausgestattet und welche Größe haben sie. Auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Anzahl der Heimfahrten sind zu berücksichtigen. Von erheblicher Bedeutung sind auch die persönlichen Beziehungen am jeweiligen Wohnort, wie z. B. Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten.

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