Fahrtkosten zur Fachschule und Praktikum

Fahrtkosten zur täglichen Arbeitsstätte werden im Regelfall mit einer Entfernungspauschale in Höhe von EUR 0,30 pro Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten abgegolten.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Februar 2015 (Aktenzeichen III R 24/14) entschieden, dass Fahrtkosten für eine berufsbezogene Bildungsmaßnahme mit den tatsächlichen Kosten und nicht mit der Entfernungspauschale anzusetzen sind. In dem entschiedenen Fall ging es um eine kindergeldberechtigte Tochter, die an einer privaten Fachschule zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet wurde. Es entstanden Fahrtkosten für die Fahrten zur Fachschule und zu einem Kindergarten, in dem ein Praktikum absolviert wurde.

Nach Auffassung des Gerichts scheidet sowohl bei dem Praktikumsplatz im Kindergarten als auch bei den Fahrten zur Fachhochschule eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf die Entfernungspauschale aus, weil in beiden Fällen keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Ein Praktikum dieser Art ist eine zu Einkünften führende Bildungsmaßnahme, welche in eine längere und anderorts stattfindende Ausbildung eingebettet ist. Das Arbeitsverhältnis ist weder auf Dauer angelegt, noch ist es insgesamt als Ausbildungsverhältnis organisiert. Bei einer Hochschule handelt es sich grundsätzlich nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte, da eine solche nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht kommt. Um eine Arbeitsstätte würde es sich lediglich handeln, wenn die Fachschule vom Arbeitgeber des Kindes betrieben werden würde.

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