Forderungsausfall im Privatvermögen

Mit Urteil vom 11. Juli 2017 (IX R 36/15) hat der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Auffassung entschieden, dass der Ausfall von Gesellschaftsdarlehen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führt. Eine steuerliche Berücksichtigung des Verlustes des Gesellschaftsdarlehens im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens ist daher nicht mehr möglich. Für bis zum 27. September 2017 ausgereichte Darlehen gewährt der BFH allerdings Vertrauensschutz, so dass diese auch weiterhin im Rahmen der bisherigen Regelungen als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden können (vgl. hierzu unseren Newsletter IV/2017).

Da die Finanzverwaltung den Ausfall von Gesellschafterdarlehen nicht als Verlust im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen anerkennt und auch Ausweggestaltungen (z. B. durch Verkauf zu 1 EUR oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft) mit Rechtsunsicherheit behaftet sind, war zunächst zu befürchten, dass solche Aufwendungen zukünftig nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden können.

Dem ist der BFH mit seinem Urteil v. 24. Oktober 2017, VIII R 13/15 jedoch entgegengetreten. Demnach kann der Ausfall einer Forderung des steuerlichen Privatvermögens mit Einführung der Abgeltungssteuer als Verlust im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Trotz der Tatsache, dass der Ausfall einer Darlehensforderung nicht explizit als veräußerungsgleicher Tatbestand im Gesetz angeführt ist, muss dieser nach Ansicht des BFH im Rahmen einer erweiterten Gesetzesauslegung aber ebenso zu behandeln sein wie die gesetzlich normierten Ersatztatbestände des Verkaufs oder der verdeckten Einlage der Forderung. Dies ergibt sich laut Bundesfinanzhof daraus, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer die bis dahin geltende Trennung der nicht steuerrelevanten Vermögens- von der steuerrelevanten Ertragsebene im Bereich des Kapitalvermögens aufgegeben wurde und seit dem 1. Januar 2009 auch sämtliche Veräußerungsgewinne und -verluste im Bereich der Kapitalanlagen der Besteuerung unterliegen. Folgerichtig sei es, dass dann auch endgültige Verluste aus dem Ausfall von Darlehensforderungen steuerlich beachtlich sind.

Dies gilt nicht nur für Gesellschafterdarlehen sondern für sämtliche Darlehensforderungen des steuerlichen Privatvermögens, wenn diese unter die Regelungen der Abgeltungssteuer fallen, d. h. wenn sie nach dem 31. Dezember 2008 begründet wurden. Altdarlehen können dagegen allenfalls als Gesellschaftsdarlehen im Rahmen der Vertrauensschutzregelung des BFH im Rahmen der nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung steuerlich berücksichtigt werden.

Um die Verluste steuerlich geltend machen zu können, muss der Darlehensausfall allerdings „endgültig“ sein. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem feststeht, dass mit keiner Rückzahlung auf die Darlehensforderung mehr zu rechnen ist; beispielsweise wenn ein Insolvenzverfahren auf Ebene des Darlehensnehmers beendet oder mangels Masse abgelehnt wird.

Zu beachten ist, dass die Verluste aus dem Ausfall einer Kapitalforderung des steuerlichen Privatvermögens grundsätzlich nur mit anderen positiven, der 25 %-igen Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Nur bei Gesellschaftern, die an der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sind, ist ggf. eine Verlustverrechnung auch mit anderen, regulär besteuerten Einkünften möglich.

Insgesamt ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu begrüßen. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben für die Anwendung der Regelungen der Abgeltungssteuer und der Vertrauensschutzregelung des BFH ist für jeden Einzelfall zu prüfen, welche steuerlichen Leitlinien konkret anzuwenden sind. Im Bereich der Gesellschafterfinanzierung ergeben sich bei der Frage der steueroptimalen Finanzierungsform (Eigen- oder Fremdkapital) erneut neue Voraussetzungen. Die Finanzverwaltung hat sich bislang allerdings noch nicht zur neuen Rechtsprechungsentwicklung geäußert. Es bleibt daher abzuwarten, in welcher Form die Entscheidung durch die Finanzämter zukünftig angewendet wird.

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