Gesetzgeber verlängert steuerliche Erleichterungen im Zuge der Corona Pandemie

Mit dem am 2. Februar 2022 veröffentlichten Referentenentwurf des BMF soll die Wirtschaft weiterhin bei der Bewältigung der Corona-Pandemie unterstützt werden. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll schnell greifen und mit dem Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Wesentliche Maßnahmen:

  • Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020
    In beratenen Fällen verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2020 bis 31. August 2022

  • Steuerfreier Coronabonus für Arbeitnehmer bestimmter Einrichtungen
    Vom Arbeitgeber gewährte Corona-Boni für Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – für ihren Arbeitseinsatz während der Corona-Krise sollen bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuerfrei sein.

  • Verlängerung der bestehenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld
    Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert.
    Für allgemeine Informationen zu den Regelungen des Kurzarbeitergeldes dürfen wir auf unseren Newsletter vom 8. Juni 2020 verweisen.

  • Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022
    Auch für das Veranlagungsjahr 2022 kann die Homeoffice-Pauschale von EUR 5,00 / Tag, maximal für 120 Tage als Werbungskosten in der Anlage zur nichtselbständigen Arbeit geltend gemacht werden.

  • Verlängerung der degressiven Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter
    Als steuerlicher Investitionsanreiz wurde bereits für die Steuerjahre 2020 und 2021 die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) anstelle der linearen Abschreibung wieder eingeführt. Die degressive Abschreibung ermöglicht dem Unternehmer im Jahr der Anschaffung aufgrund des hohen Abschreibungssatzes einen gegenüber der linearen Abschreibung in der Regel höheren Abschreibungsaufwand.
    Der Zeitraum für Anschaffung oder Herstellung des beweglichen Wirtschaftsguts wurde nun um ein Jahr verlängert und gilt nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

  • Verlängerung der Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG und steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
    Fristen, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert

  • Verlängerung der Erleichterungen beim Verlustrücktrag
    Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die bereits für die Jahre 2020 und 2021 angehobene Grenze für einen steuerlichen Verlustrücktrag von maximal EUR 10 Mio. bzw. maximal EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung für zwei weitere Jahre bis einschließlich 2023 verlängert. Von der Anhebung der Höchstbetragsgrenzen profitieren sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften.
    Das gilt nicht nur für den regulären Verlustrücktrag, sondern auch für einen vorläufigen Verlustrücktrag nach § 111 EStG.
    Darüber hinaus wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Mit BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2021 wurden zudem bestimmte verfahrensrechtliche Hilfsmaßnahmen verlängert

  • Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2022 zu gewähren. Die Regelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Steuerabzugsbeträge wie Lohn- und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden.

  • Ebenso können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Anpassung ihrer Steuervorauszahlungen stellen. Geltend gemachte Corona-Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Finanzverwaltung ist angehalten bei der Nachprüfung keine strengen Anforderungen zu stellen.

  • Die gilt in gleicher Weise in Bezug auf die Gewerbesteuer (gleich lautender Ländererlass vom 9. Dezember 2021).

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