Steuergestaltung durch Güterstandswechsel – die Güterstandsschaukel als Instrument zur Vermögensübertragung

Ehegatten, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben im sog. gesetzlichen Güterstand, d. h. der Zugewinngemeinschaft. Entgegen dem „irreführenden“ Namen handelt es sich dabei nicht um eine Gemeinschaft im rechtlichen Sinne. Jeder Ehegatte verfügt auch weiterhin über eigenes und vom Vermögen des anderen Ehegatten getrenntes Vermögen und gemeinsames Vermögen wird nicht automatisch begründet, sondern nur in den Fällen, in denen dies explizit vereinbart wird (z. B. beim Erwerb der gemeinsamen Wohnung als je hälftiger Miteigentümer).

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, ist der während der Ehe entstandene Zugewinn auszugleichen. Dies erfolgt in der Weise, dass zunächst der Unterschied zwischen dem Endvermögen und dem zu Beginn der Ehe vorhandenen Anfangsvermögen jedes Ehegatten ermittelt wird und derjenige Ehegatte, dessen Vermögenszuwachs größer war, dem andern Ehegatten die Hälfte des übersteigenden Vermögenszuwachses auszugleichen hat (sog. Zugewinnausgleich).

Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterliegt die Bereicherung eines Ehegatten in Form des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht der Besteuerung (§ 5 ErbStG). Regelmäßig erfolgt ein solcher Ausgleich im Erbfall, d. h. bei Tod eines der Ehegatten, oder im Falle der Ehescheidung. Ein steuerfreier Zugewinnausgleich kann aber auch durch eine „freiwillige“ Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erreicht werden. Dabei wechseln Ehegatten unter Aufrechterhaltung der Ehe als solcher lediglich den ehelichen Güterstand (z. B. hin zur Gütertrennung) und gleichen den bis dahin entstandenen Zugewinn aus. Steuerlich kann dann sogar unmittelbar danach wieder in den gesetzlichen Güterstand zurück gewechselt werden (sog. Güterstandsschaukel) ohne dass dabei ein steuerlicher Missbrauch angenommen werden kann. Insbesondere in Ehen, bei denen lediglich ein Ehegatte einen erheblichen Zugewinn erwirtschaftet hat, bietet diese Gestaltung die Möglichkeit einer steuerfreien Vermögensübertragung auf den Ehegatten ohne Beanspruchung von schenkungsteuerlichen Freibeträgen.

Beispiel:
Im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1990 betrug das Anfangsvermögen der Eheleute jeweils 100 TEUR. Im Jahr 2019 beschließen die beiden Ehegatten die Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Das Endvermögen des Ehemannes beträgt zu diesem Zeitpunkt 2,1 Mio. EUR und dasjenige der Ehefrau 500 TEUR.

Der Vermögenszuwachs des Ehemannes (2,0 Mio. EUR) ist im Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft um 1,6 Mio. EUR größer als derjenige der Ehefrau (0,4 Mio. EUR). Der Zugewinnausgleich in Höhe von 800 TEUR (50 % von 1,6 Mio. EUR) ist daher erbschaft- und schenkungsteuerfrei.

Der Zugewinnausgleich ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Sofern die Begleichung des Anspruchs durch die Übertragung von Vermögensgegenständen erfolgt, stellt dies einen entgeltlichen Veräußerungsvorgang dar. In der Praxis ist deshalb zwingend darauf zu achten, dass der Zugewinnausgleich nicht durch die Übertragung steuerverstrickter Wirtschaftsgüter erfolgt, wie z. B. Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften oder vermietete Immobilien, bei denen die 10-Jahres-Frist des § 23 EStG noch nicht abgelaufen ist.

Würde im obigen Bespiel der Ehemann den Zugewinnausgleich dadurch begleichen, dass er seiner Ehefrau eine im Jahr 2010 für 400 TEUR erworbene Eigentumswohnung überträgt, würde bei ihm ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegen, d.h. er hätte einen Gewinn in Höhe von (mindestens) 400 TEUR zu versteuern.

Die Güterstandsschaukel bietet insgesamt ein interessantes Instrument zur steuerfreien Übertragung von Vermögen auf den Ehegatten. Dies kann zur Versorgung des Ehegatten oder zur Vermögenssicherung vor Ansprüchen Dritter (Gläubiger, Pflichtteilsberechtigte etc.) notwendig sein. Bei der Umsetzung sind aber einige steuerliche Fallstricke zu beachten, um dieses Ziel zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei und entwickeln ein sinnvolles und tragbares Konzept zur Optimierung der Vermögensübertragung. Sprechen Sie uns gerne an!

KARRIERE
Scroll down Scroll down