Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften nach IDW RS HFA 7 n.F.

Mit IDW RS HFA 7 „Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften“ äußert sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu den in der Praxis bedeutsamen Fragen der handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften nach den allgemeinen Vorschriften sowie nach den ergänzenden Vorschriften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB. Besonderheiten für Personenhandelsgesellschaften, die dem Publizitätsgesetz unterliegen, werden in der Stellungnahme nicht dargestellt.

Diese Stellungnahme zur Rechnungslegung ersetzt den IDW RS HFA 7 in der Fassung vom 6. Februar 2012 und gilt grundsätzlich für die Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist möglich, wenn die enthaltenen Regelungen vollständig beachtet werden. Etwas anderes gilt jedoch für gesetzliche Regelungen, die sich infolge des BilRuG sowie infolge des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ergeben.

Die zentrale Änderung des neuen IDW RS HFA 7 ist die bilanzielle Behandlung eines gegen (Bar-) Abfindung ausscheidenden Gesellschafters, bei welchem die Abfindung über dem Buchwert seines Kapitalanteils liegt, was im Nachfolgenden anhand eine Beispiels verdeutlicht wird.

Beispiel

An der ABC-OHG sind die Gesellschafter A, B und C zu jeweils gleichen Teilen beteiligt. Gesellschafter B scheidet zum 31.12.01 aus der ABC-OHG aus und erhält eine Abfindung in Höhe von EUR 150.000, die die ABC-OHG als Verbindlichkeit passiviert.

Vor dem Ausscheiden von Gesellschafter B aus der ABC-OHG stellt sich die Bilanz zum 31.12.01 wie folgt dar:

Bilanz-Beispiel Buchwerte

Zu Zeitwerten ergibt sich für die ABC-OHG zum 31.12.01 die folgende Bilanz:

Bilanzbeispiel Zeitwerte

Nach bisheriger Sichtweise des IDW wurde das Ausscheiden des Gesellschafters B als Anschaffungsvorgang ausgelegt, so dass die vorhandenen stillen Reserven anteilig aktiviert werden mussten (sog. Aufstockungsmethode). Demzufolge ergab sich das folgende Bilanzbild:

Bilanz-Beispiel Variante 1

Nach dem aktuellen IDW RS HFA 7 ist eine alternative Vorgehensweise möglich und das Ausscheiden des Gesellschafters B kann durch die Minderung der verbleibenden Kapitalkonten (sog. Verrechnungsmethode) dargestellt werden:

Bilanz-Beispiel Variante 2

Unterstellt man, dass die stillen Reserven im Sachanlagevermögen ausschließlich auf abschreibungspflichtige Anlagegüter entfallen, die eine planmäßige Restnutzungsdauer von beispielsweise acht Jahren haben, so wären die Kapitalkonten zum Ende der Nutzungsdauer, wenn sich sonst keine weiteren Änderungen ergeben, identisch.

Da die bisherige Aufstockungsmethode als Alternativlösung weiterhin zulässig bleibt, ergeben sich für den Bilanzierenden an dieser Stelle weite Spielräume, die bilanzpolitisch genutzt werden können, abhängig beispielsweise davon, ob ein möglichst hohes Eigenkapital ausgewiesen werden soll.

Nach Tz. 36 a führt die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters oberhalb des Buchwerts seines Kapitalkontos nicht zu einer haftungsbegründenden Einlagenrückgewähr nach § 172 Abs. 4 HGB. Sollten die Kapitalkonten der verbleibenden Gesellschafter durch die Verrechnung unter den Betrag der geleisteten Einlage sinken, so ist diese Minderung weder auf Entnahmen der verbleibenden Gesellschafter noch auf sie entfallende Verluste zurückzuführen.

Weitere Änderungen

Durch den neuen IDW RS HFA 7 wurden insbesondere auch Anhangangaben angepasst. So wird durch den Standard in Tz. 39a klargestellt, dass der durch die Neuregelung zur Abzinsung der Pensionsrückstellung entstehende Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 HGB im Anhang oder unterhalb der Bilanz anzugeben ist. Die Entnahme solcher Beträge hat ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB zur Folge.

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