Inventur-Hinweise 2017

Mit dem Jahreswechsel endet für viele Unternehmen auch das Geschäftsjahr und es stehen die jährlichen Inventurarbeiten als Ausgangsbasis für den aufzustellenden Jahresabschluss an. Aus diesem Grund dürfen wir Sie im Folgenden auf ein paar wesentliche Themen im Hinblick auf die durchzuführende Inventur hinweisen.

Inventar als Grundlage für Jahresabschluss

Die Erfassung des Vorratsvermögens (Bilanzposten: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Handelswaren) erfordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme. Das Vorratsvermögen kann jedoch auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden, wenn das Ergebnis dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommt. Als weitere Inventurerleichterungen kommen je nach Sachverhalt die Gruppenbewertung und der Festwert in Betracht.

1. Inventurmethoden

Für den Zeitpunkt der Inventur sind grundsätzlich drei verschiedene Methoden anerkannt. Neben der Stichtagsinventur sind ebenso die vor-/ nachgelagerte Stichtagsinventur sowie eine permanente Inventur möglich.

a) Stichtagsinventur
Eine zeitnahe Inventur kann am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Für den Fall, dass die Bestandsaufnahme nicht am Bilanzstichtag stattfindet, sind zwischenzeitliche Bestandsveränderungen entsprechend zu berücksichtigen.

b) Vor-/ nachgelagerte Stichtagsinventur
Bei der vor- oder nachgelagerten Stichtagsinventur kann der Inventurstichtag drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Abschlussstichtag liegen. An dem fest-gelegten Stichtag hat eine Aufnahme sämtlicher Vermögensgegenstände zu erfolgen und die aufgenommenen Bestände sind dabei in einem besonderen Inventar zu verzeichnen. Zur Ermittlung des Wertansatzes in der Bilanz zum Jahresabschlussstichtag müssen die Bestände mengen- und wertmäßig durch ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren fortgeschrieben bzw. rückgerechnet werden.

c) Permanente Inventur
Im Gegensatz zur Stichtagsinventur wird bei der permanenten Inventur kein einheitlicher Inventurstichtag festgelegt. Die Aufnahme des Bestandes der einzelnen Vermögensgegenstände kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb des gesamten Geschäftsjahres erfolgen. Durch eine ergänzende Lagerbuchführung muss der aufgenommene Bestand zum Abschlussstichtag fortgeschrieben werden. Zudem ist es erforderlich, dass jeder Vermögensgegenstand zumindest einmal im Jahr gezählt wird. Zu beachten ist, dass die permanente Inventur bei nicht kontrollierbaren Abgängen oder besonders wertvollen Beständen nicht zulässig ist.

2. Inventurumfang

Die Hauptaufgaben des Bestandsverzeichnisses (Inventar) sind die Dokumentation und Ergänzung der Buchführung zu einem bestimmten Stichtag, die Ermittlung der Endbestände der Vermögensgegenstände und die Aufdeckung, Korrektur und Prävention von Fehlern.

Auf Nachfolgendes ist hierbei besonders zu achten:

a) Hilfs- und Betriebsstoffe
Grundsätzlich sind auch die Hilfs- und Betriebsstoffe einzeln zu erfassen und in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Sofern die Inventarwerte nicht von erheblicher Bedeutung sind und zudem nicht wesentlich schwanken, kann in Ausnahmefällen auch eine sachgerechte Schätzung erfolgen.

b) Unfertige und fertige Erzeugnisse
Unfertige und fertige Erzeugnisse sind bei der Inventuraufnahme auch zu erfassen. Aus den Bestandslisten sollte dabei für einen sachverständigen Dritten in kurzer Zeit nachvollzogen werden können, wie die Ermittlung der Herstellungskosten bei den ausgewiesenen unfertigen und fertigen Erzeugnissen erfolgte.

c) Schwimmende Ware
Schwimmende, d.h. unterwegs befindliche Ware ist grundsätzlich beim wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren. Sofern der Gefahrübergang auf den Käufer noch nicht erfolgt ist und die Ware am Jahresabschlussstichtag noch den Vorräten zuzuordnen ist, ist ggf. eine Bestätigung über die zuzurechnenden Bestände vom Lagerhalter (z. B. Spediteur) anzufordern.

d) Kommissionsware
Kommissionsware wird zum Verkauf von Lieferanten (Kommittenten) an Händler (Kommissionär) überlassen.
Im eigenen Lager gehaltene Kommissionsware die wirtschaftlich externen Lieferanten zuzurechnen ist, ist im Rahmen der Inventur nicht zu erfassen. Demnach ist es im Rahmen der Inventuraufnahme wichtig derartige Bestände in der Lagerhaltung von den sonstigen Vorratsbeständen zu trennen.

Dagegen ist eigene Kommissionsware die zum Jahresabschlussstichtag bei Kunden lagert mit aufzunehmen, da das wirtschaftliche Eigentum dem eigenen Unternehmen zuzuordnen ist. In der Regel sind hierbei auf den Jahresabschlussstichtag ausgestellte Bestandsnachweise vom Kunden anzufordern.

3. Bewertungsverfahren

a) Einzel- und Gruppenbewertung:
Bei der Vorratsinventur sind die Bestände grundsätzlich jeweils einzeln zu erfassen und zu bewerten. Allerdings können, soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst werden.

Als vereinfachte Bewertungsverfahren kommen dabei die Durchschnittsbewertung oder ein Verbrauchsfolgeverfahren (Lifo) in Betracht.

b) Festwerte:
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand der Größe, dem Wert und der Zusammensetzung nach nur geringen Veränderungen unterliegt.

4. Inventurdurchführung

Eine Inventur erfordert eine physische Bestandsaufnahme der auf Lager liegenden Wirtschaftsgüter. Die Inventurdurchführung erfolgt dabei durch mindestens zwei Personen, einem „Zähler“ und einem „Schreiber“. Je nach Umfang der aufzunehmenden Bestände können hierbei auch mehrere Aufnahmeteams gleichzeitig tätig werden.

Hierbei ist insbesondere folgendes zu beachten:

  • Lagerbewegungen während der Inventuraufnahme sollten möglichst vermieden werden.
  • Die aufzunehmenden Bestände sind in durchnummerierte Bestandslisten zu verzeichnen.
  • Auf eine eindeutige Bezeichnung der aufgenommenen Vorratsbestände auf den Inventurlisten ist zu achten.
  • Die Bestandsaufnahme sollte vorzugsweise in der örtlichen Reihenfolge der Lagerhaltung erfolgen.
  • Die gezählte Ware ist zu kennzeichnen um Doppelerfassungen zu vermeiden.
  • Die Bestandslisten sind nach Abschluss von den aufnehmenden Personen zu unterzeichnen.
  • Die allgemeinen Aufbewahrungsfristen (i. d. R. 10 Jahre) sind zu beachten.

5. Abschlussprüfer

Bei Unternehmen, die einer gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen oder die eine freiwillige Jahresabschlussprüfung durchführen, hat eine frühzeitige Abstimmung mit dem Jahresabschlussprüfer zu erfolgen. Im Regelfall hat der Jahresabschlussprüfer eine Inventurbeobachtung und eigenständige Kontrollzählungen durchzuführen.

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