(Keine) Umsatzsteuer bei Aufsichtsratsvergütungen

Mit Urteil vom 13. Juni 2019 (C-420/189) hat der EuGH bereits entschieden, dass Mitglieder eines Aufsichtsrats mit dieser Tätigkeit keine umsatzsteuerliche Unternehmerschaft begründen und die hierfür gezahlten Vergütungen daher nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 27. November 2019 (V R 23/19 und V R 62/17) seine bisherige Rechtsprechung eingeschränkt und (ebenfalls) entschieden, dass jedenfalls Aufsichtsratsmitglieder, die ausschließlich eine Festvergütung erhalten (insoweit) keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind. Nach Ansicht des BFH fehle es in derartigen Fällen an dem erforderlichen wirtschaftlichen Risiko des Aufsichtsratsmitglieds.

Damit bleibt jedoch weiterhin ungeklärt, wie Aufsichtsratsvergütungen, die neben der Festvergütung eine variable Komponente enthalten, umsatzsteuerlich zu würdigen sind. Ebenfalls bleibt fraglich, ob beispielsweise Vergütungen, die einen festen Betrag pro Sitzungstag enthalten und von der Anzahl der Sitzungstage abhängen, (noch) als Festvergütungen zu qualifizieren sind. Relativ eindeutig dürfte hingegen sein, dass nach Ansicht des BFH ein wirtschaftliches Risiko eines Aufsichtsratsmitglieds und damit eine umsatzsteuerliche Unternehmerstellung immer dann anzunehmen ist, wenn ausschließlich eine rein variable Vergütung gezahlt wird, beispielsweise in Form einer Beteiligung am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft.

Darüber hinaus hat der BFH in diesem Verfahren ebenfalls entschieden, dass aus einer Abrechnung im Gutschriftsverfahren an einen Nicht-Unternehmer keine Umsatzsteuer nach § 14c UStG resultiert. Hat die Gesellschaft gegenüber dem Aufsichtsrat (fälschlicherweise) mit Umsatzsteuer abgerechnet, schuldet dieser die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht.

Auswirkungen für die Praxis

Auch wenn das Urteil nicht sämtliche Fallkonstellationen abschließend klärt, so können zumindest diejenigen Aufsichtsräte, die ausschließlich eine fixe Vergütung erhalten, von der neuen Rechtsprechung gegebenenfalls profitieren. Insbesondere bei nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen (beispielsweise Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Banken und Versicherungen) kann die neue Rechtsprechung zu Kostenvorteilen führen, da dann eine nicht abzugsfähige Vorsteuer vermieden wird. Ebenfalls möglich sollte eine Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen für vergangene Zeiträume sein, sofern dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, d.h. die Bescheide noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

Unternehmen, die in der Vergangenheit aus entsprechenden Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, müssen hingegen aufgrund des neuen Urteils des BFH keine (rückwirkende) Versagung des Vorsteuerabzugs befürchten. Zumindest in den Fällen, in denen bereits eine Jahresfestsetzung vorliegt, wäre Vertrauensschutz nach § 176 AO zu gewähren.

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