Kosten der Ehescheidung sind weiterhin steuerlich absetzbar

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl an Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- sowie Vermögensverhältnissen und gleichem Familienstand, sogenannte außergewöhnliche Belastung, so können diese auf Antrag berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall lehnte das Finanzamt die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ab und verwies auf die Neuregelung ab 2013 im Einkommensteuergesetz, wonach Prozesskosten in der Regel keine solchen Belastungen darstellen. Das Finanzgericht Köln entschied in seinem Urteil (Aktenzeichen 14 K 1861/15) vom 13. Januar 2016 hingegen, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren in einem Scheidungsverfahren nicht unter den Begriff der Prozesskosten fallen. Dies zeige sich aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung und aus der Grundlage der Neuregelung zum Abzugsverbot von Prozesskosten.

Unter diesem Gesichtspunkt hat das Finanzgericht Köln entschieden, die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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