Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen" (BEPS-Umsetzungsgesetz) wurde durch die Aufnahme des § 138a in die Abgabenordnung die BEPS-Empfehlung zum sog. Country-by-Country-Reporting in nationales Recht umgesetzt.

In dieser Norm werden die Mitteilungspflichten internationaler Unternehmen festgeschrieben. Das umfasst sowohl den Mindeststandard für die länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Reporting) sowie die aus der EU-Amtshilferichtlinie resultierenden Berichtspflichten.

Der länderbezogene Bericht ist an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz per Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Übermittlung muss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen. Die Daten werden vom Bundeszentralamt an die entsprechenden Finanzbehörden sowie die jeweiligen Vertragsstaaten weitergeleitet.

Meldepflichtige Unternehmen

Ein inländisches Unternehmen, beziehungsweise eine inländische Konzernobergesellschaft, hat einen länderbezogenen Bericht über den Konzern an das Bundeszentralamt zu übermitteln, wenn

  • der Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen (oder eine ausländische Betriebsstätte) umfasst und

  • die konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens EUR 750 Mio. betragen.

Wird das inländische Unternehmen in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens miteinbezogen, gilt die oben genannte Verpflichtung nicht.

Inhalt des länderbezogenen Berichts

Der geforderte länderbezogene Bericht hat folgende Punkte zu enthalten:

  • Eine geografische Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten mit Angabe der jeweiligen Geschäftstätigkeiten

  • Eine geografische Übersicht über alle Geschäftstätigkeiten im Konzern mit Angaben zu Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen (Trennung nach nahestehenden und fremden Unternehmen), zu gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern und zum noch nicht von Ertragsteuern bereinigten Jahresergebnis

  • Darüber hinaus sind der Übersicht weitere Angaben über das Eigenkapital, den einbehaltenen Gewinn, materielle Vermögensgegenstände sowie zur Anzahl der Beschäftigten beizufügen

Anzeigepflicht in der Steuererklärung § 138a Abs. 5 AO

Ein inländisches Unternehmen hat in der Steuererklärung anzugeben, ob es

  • eine inländische Konzernobergesellschaft mit Verpflichtung zur Abgabe eines länderbezogenen Berichts ist,

  • eine beauftragte Gesellschaft ist oder

  • eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit ausländischer Konzernobergesellschaft ist.

Im letzteren Fall ist ebenfalls anzugeben, bei welcher Finanzbehörde und von welchem Unternehmen der länderbezogene Bericht des Konzerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die einbezogene inländische Konzerngesellschaft selbst zur fristgerechten Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet.

Die Neuregelungen sind erstmalig für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden, d. h. die Angabe hat erstmalig in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2017 zu erfolgen.

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