Lohnzufluss bei Werbung auf Privatfahrzeugen von Mitarbeitern

Hintergrund
Streitig war im Rahmen einer Lohnsteuerhaftung, ob ein an Mitarbeiter gezahltes Entgelt für die Zurverfügungstellung ihres Pkw zur Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters der Lohnsteuer unterliegt. Im vorliegenden Fall wurden mit den Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an ihren privaten Fahrzeugen abgeschlossen.

Ansicht Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt, dass die Vergütung für die auf den Kennzeichenhalterungen angebrachte Firmenwerbung steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn darstelle. Grund hierfür war die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die mit den Mitarbeitern abgeschlossenen Werbeverträge einem Drittvergleich nicht standhielten. Die Vergütung für die Werbung auf den Kennzeichenhalterungen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung unter fremden Dritten nicht in dieser Höhe erzielbar.

Urteil FG Münster
Das FG Münster folgt in seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Bezüge und Vorteile, welche aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werden, stellen Arbeitslohn und somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Kein Arbeitslohn ist hingegen vorhanden, wenn diese Bezüge und Vorteile dem Arbeitnehmer aufgrund des ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers gewährt werden.

Im Ausgangsfall ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass unter Würdigung der Gesamtumstände die Ursache für die Zahlungen an die Arbeitnehmer in der Stellung als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne in der Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmer liegt. Dass die Zielsetzung, Werbung zu betreiben, im Vordergrund stand und das Interesse des Arbeitnehmers an dem Erhalt der Gegenleistung demgegenüber zurücktrat, konnte durch das FG nicht bestätigt werden. Der Werbevertrag stellt sich wirtschaftlich betrachtet somit nicht als Rechtsbeziehung dar, die losgelöst vom Dienstverhältnis als marktgerechtes entgeltliches Geschäft besteht.

  • Das Finanzgericht hat für seine Auffassung folgende Gründe dargelegt:

  • Keine Vereinbarung einer mindestens zu erbringenden jährlichen oder monatlichen Fahrleistung

  • Keine Vereinbarung eines zeitlichen Umfangs der Nutzung des Pkw

  • Keine Vereinbarung, ob und wo der Pkw im öffentlichen Parkraum sichtbar abgestellt werden muss

  • Keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Pkw in einem bestimmten Zustand zu halten

  • Begrenzung der Laufzeit des Werbevertrags auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses

Aufgrund der o.g. Punkte konnte im vorliegenden Fall nicht von einem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse an der Werbung ausgegangen werden. Im Ergebnis handelt es sich damit bei solchen Werbeleistungen nicht immer und automatisch um voll lohnsteuer- sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Eine eigenständige, vom Arbeitsverhältnis losgelöste Werbeleistung liegt aber nur dann vor, wenn ein dokumentiertes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht. Ein solches kann nur angenommen werden, wenn durch exakte, fremdübliche Vertragsvereinbarungen die Werbung in den Vordergrund gestellt wird.

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