Lose geführte Aufzeichnungen stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt werden. Bei einem mithilfe eines Computerprogramms erstellten Fahrtenbuch muss ausgeschlossen sein, dass nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können.


Diese gefestigte Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH, Beschl. v.12.7.2011, VI B 12/11) erneut bestätigt und die mithilfe von Excel erstellten Tabellenblätter und die zugrunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt.

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