Nachzahlungszinsen bei nachträglicher Wahl der Zusammenveranlagung

Wird bei einer Einkommenssteuererklärung nachträglich die Zusammenveranlagung gewählt, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis dar. In solchen Fällen sind die Nachzahlungszinsen neu zu berechnen. Beruht die Steuerfestsetzung auf einem rückwirkenden Ereignis, beginnt der Zinsverlauf abweichend von der grundsätzlichen Regelung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Bei der Abrechnung von Nachzahlungszinsen auf dieser Grundlage bleiben früher festgesetzte Zinsen der Höhe nach unverändert bestehen. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil (Aktenzeichen III B 50/15) vom 12. August 2015 und folgte dabei der ständigen Rechtsprechung der Finanzgerichte.

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