Nationale Maßnahmen gegen Steueroasen und Briefkastenfirmen

Das Bundesfinanzministerium hat sich im Kampf gegen Steuerhinterziehung durch Briefkastenfirmen in Steueroasen mit den Finanzministern der Länder über konkrete Verschärfungen des Steuerrechts geeinigt. Die Steuer-Abteilungsleiter des Bundesfinanzministeriums und der Länderfinanzministerien schlagen vor, die Abgabenordnung in drei Bereichen zu ändern (vgl. BMF Mitteilung vom 3. Juni 2016):

1. Erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen

Die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bei Beteiligungserwerb einer ausländischen Kapitalgesellschaft sollen auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen erweitert werden. Neben formaler rechtlicher Beteiligung soll auch ein tatsächlich beherrschender Einfluss mitgeteilt werden, um Treuhandverhältnisse oder ähnliche Vereinbarungen zu erfassen. Bußgelder im Falle eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten sollen voraussichtlich von derzeit Euro 5.000 auf bis zu Euro 25.000 erhöht werden.

2. Anzeigepflichten für Banken

Banken haben neue steuerliche Anzeigepflichten zu erfüllen. Sie sollen etwa mitteilen müssen, welche Beteiligungen an Briefkastenfirmen sie vermittelt haben. Bei Verletzung der Anzeigepflicht soll ein nicht unerhebliches, jedoch zurzeit in seiner Höhe unbekanntes, Bußgeld festgesetzt werden, auch sollen Banken für etwaige Steuerschäden in Haftung genommen werden.

3. Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung

Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis soll aufgehoben werden. Es geht aber ausdrücklich nicht um das zivilrechtliche Bankgeheimnis, das vor Datenweitergabe etwa an andere Unternehmen schützen soll. Zugleich soll das automatisierte Kontenabrufverfahren auf die Ermittlung von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ausgeweitet werden. Die Legitimationsprüfung durch Banken soll durch die Erfassung der Steuer-Identifikationsnummer jedes Kontoführers und des wirtschaftlich abweichend Berechtigten erweitert werden. Steuerhinterziehung durch verdeckte Beteiligungen soll zu den schweren Steuerhinterziehungen gerechnet werden, wodurch sich auch die Verjährungsfrist auf zehn Jahre für die Strafverfolgung verlängert.

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