Neue Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft – EuGH-Vorlage vom 7. Mai 2020

Hintergrund

Mit einer Vorlage vom 11. Dezember 2019 (Az. XI R 16/18) hatte der XI. Senat des BFH die Frage aufgeworfen, ob das deutsche Umsatzsteuerrecht, das den Organträger (also ein Mitglied des umsatzsteuerlichen Organkreises) und nicht den umsatzsteuerlichen Organkreis selbst als Steuerpflichtigen und folglich auch als Steuerschuldner qualifiziert, mit der Vorgabe des Unionsrechts vereinbar ist. Sollte der EuGH feststellen, dass die deutsche Sichtweise dem EU-Recht widerspricht, könnte dies zur Folge haben, dass die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen durch den Organträger unrichtig war und diese im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten aufzuheben sind. Ob und wieweit eine Nacherhebung der Umsatzsteuer bei dem neuen Steuerpflichtigen, also dem umsatzsteuerlichen Organkreis selbst, möglich wäre, wäre dann mehr als fraglich.

Vorlage des EuGH von 7. Mai 2020

In seiner aktuellen Vorlage hat nunmehr der V. Senat umfassend Stellung zu den Zweifeln des XI. Senats an der Vereinbarkeit der deutschen Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Organschaft bezogen. Anders als der XI. Senat hat der V. Senat des BFH keine Bedenken, dass es auch zulässig sei, statt des gesamten Organkreises ein Mitglied des Organkreises zum Steuerpflichtigen zu bestimmen und diesem die umsatzsteuerlichen Pflichten der gesamten Organschaft aufzuerlegen. Dies überrascht insofern, als diese Beurteilung dem EuGH obliegt und es hierzu einer ausführlichen Darstellung eines anderen BFH-Senats sicher nicht bedurft hätte.
Die eigentliche Vorlage hat vielmehr die Frage zum Gegenstand, ob die umsatzsteuerliche Organschaft auch den nichtwirtschaftlichen Bereich umfasst. Die Entscheidung des EuGH könnte insbesondere für Holdingstrukturen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen große praktische Relevanz haben.

a) Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Fall hat die Klägerin, eine Stiftung öffentlichen Rechts, einen unternehmerischen Bereich, in dem sie Dienstleistungen gegen Entgelt erbrachte. Darüber hinaus hat die Klägerin eine Universität betrieben; im Rahmen dieser Tätigkeit nahm sie hoheitliche Aufgaben wahr, für die sie nicht als Steuerpflichtige gilt.

Die Klägerin ist zudem zu 100% an einer GmbH beteiligt, die für die Klägerin – sowohl für den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich – diverse Reinigungsarbeiten erbrachte. Zwischen der Klägerin und der GmbH lag unstreitig eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Die Klägerin behandelte daher die Reinigungsleistungen der GmbH (vollumfänglich) als nicht steuerbare Innenumsätze. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass die Reinigungsleistungen, soweit sie dem nichtunternehmerischen Bereich dienten, die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG bei der Klägerin auslösten.

b) Vorlagefrage

Das erstinstanzlich zuständige FG Niedersachsen hat entgegen der Auffassung des Finanzamtes eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verneint. Seiner Ansicht nach sind die von der GmbH an die Klägerin erbrachten Reinigungsleistungen in vollem Umfang als nicht steuerbare Innenumsätze zu qualifizieren – dies umfasst auch diejenigen Leistungen, die nachweislich für den nichtunternehmerischen Bereich der Klägerin erbracht wurden. Zur Begründung führte das FG aus, dass eine „partielle“ umsatzsteuerliche Organschaft systemwidrig und unionsrechtlich nicht vorgesehen sei. Auch lägen die Voraussetzungen der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG nicht vor, da die Reinigungsleistungen der GmbH entgeltlich erbracht wurden. Zudem ist der hoheitliche Bereich der Klägerin zwar dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen, jedoch werden damit keine außerhalb des Unternehmens liegenden Zwecke verfolgt.

Der BFH schließt sich in seiner Vorlage an den EuGH den Ausführungen des FG und damit einer weiten Sichtweise an. Dennoch mag hier eine Bestätigung dieser Rechtsansicht durch den EuGH sinnvoll sein, zumal die Finanzverwaltung hier regelmäßig eine sehr restriktive Sichtweise vertritt und oftmals im Rahmen von Betriebsprüfungen Umsatzsteuer-Nachzahlungen generiert.

c) Auswirkungen für die Praxis

Neben dem hier betroffenen hoheitlichen Bereich einer Stiftung und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden die gleichen Grundsätze auch bei gemischten Holdings, d.h. Holdingstrukturen, in denen sowohl unternehmerische als auch nichtunternehmerische Beteiligungen gehalten werden, sowie gemeinnützigen Einrichtungen anzuwenden sein.

Sollte der EuGH die Ansicht des FG Niedersachsen und des BFH bestätigen, könnten hierdurch insbesondere dann umsatzsteuerliche Vorteile erzielt werden, wenn innerhalb des Organkreises Leistungen erbracht oder Kosten belastet werden, die nicht vorsteuerbelastet sind, beispielsweise Personalkosten. Sofern jedoch innerhalb der Organschaft Leistungen bezogen werden, die sodann an den nichtunternehmerischen Bereich weitergegeben werden, muss bereits bei Bezug dieser Leistungen der Vorsteuerabzug gekürzt werden.

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