Neuer Zeitplan für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Im Juni 2022 haben sich der Rat der EU und das Europäische Parlament über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sog. „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) vorläufig geeinigt. Die Richtlinie verpflichtet künftig auch große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen dazu, in ihren Lageberichten über Aspekte der Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle zu berichten. Die nun erzielte Einigung sieht u.a. eine Verschiebung der Erstanwendung auf das Geschäftsjahr 2025 oder später vor. Ein Überblick:

Neue Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Mit der Richtlinie müssen die betroffenen Unternehmen künftig über die Themenkreise Umwelt, Soziales und Unternehmensführung im Lagebericht umfassend berichten. Die bereits heute für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen geltenden Regelungen zur Abgabe einer sog. nichtfinanziellen Erklärung (gemäß §§ 289b, 289c HGB) werden künftig ersetzt durch umfangreiche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Für die Ausarbeitung dieser neuen Standards wurde die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt. Die ersten Standards über die allgemeingültigen Berichtspflichten sollen noch dieses Jahr im Entwurf fertiggestellt werden und bis Mitte 2023 von der EU-Kommission angenommen werden. Die Annahme der weiteren Standards, die sich mit branchenspezifischen Anforderungen beschäftigen, ist nach der nun getroffenen politischen Einigung bis Mitte 2024 vorgesehen. Neben diesen Standards spielt auch die EU-Taxonomie-Verordnung eine Rolle, weil diese definiert, welche Geschäftsaktivitäten im Rahmen der EU-Klima-Ziele als nachhaltig gelten.

Ausweitung des Anwenderkreises auf große Unternehmen

Im Rahmen der nun getroffenen politischen Einigung wurde der Anwendungszeitpunkt (im Vergleich zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom April 2021) um ein Jahr nach hinten verschoben. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen die neuen Regelungen demnach ab dem 1. Januar 2024 anwenden. Die Richtlinie betrifft jedoch auch nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, wenn sie nach den Kriterien des § 267 Abs. 3 HGB (250 Mitarbeiter, EUR 40 Mio. Umsatzerlöse bzw. EUR 20 Mio. Bilanzsumme) als große Unternehmen einzustufen sind. Für sie gelten die neuen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.

Prüfungspflicht

Darüber hinaus sieht die Richtlinie vor, dass die im Lagebericht zu machenden Angaben von unabhängiger Seite überprüft werden müssen. Als Prüfer könnten neben dem Abschlussprüfer des Unternehmens auch andere geeignete Prüfunternehmen zugelassen werden. Dadurch will die EU die in den letzten Jahren zu beobachtende Marktkonzentration auf wenige große Prüfungsgesellschaften nicht zusätzlich befördern. Zunächst soll sich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung weitgehend auf eine Plausibilisierung beschränken. Später soll sie dann auf ein Niveau ausgeweitet werden, das dem einer Jahresabschlussprüfung entspricht. Auch hier müssen die entsprechenden Prüfungsstandards erst noch ausgearbeitet und von der EU verabschiedet werden.

Herausforderung für den Mittelstand

Durch die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden schätzungsweise ca. 15.000 große mittelständische Unternehmen in wenigen Jahren zu umfangreichen Angaben in Bereichen verpflichtet, in denen bislang selbst kapitalmarktorientierte Unternehmen nur beschränkte Angaben machen mussten. Angesichts der noch gar nicht fertiggestellten Berichtstandards erscheint der aktuelle Zeitplan für die Umsetzung in den betroffenen Unternehmen trotz der einjährigen Verschiebung sehr ambitioniert. Zudem muss auch die Richtlinie auf europäischer Ebene noch final verabschiedet und danach von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Es bleibt daher abzuwarten, von welchen in der Richtlinie gewährten Wahlrechten der deutsche Gesetzgeber Gebrauch machen und ob es bis zur final verabschiedeten Richtlinie noch zu weiteren Änderungen kommen wird.

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