Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021: Verzicht auf Ordnungsgeldverfahren bis April 2023

Nach § 325 HGB muss der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (und deren gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften) innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung elektronisch eingereicht werden. In der Praxis übernehmen die Steuerberater der betroffenen Unternehmen häufig diese Aufgabe. Aufgrund der pandemiebedingten außerordentlichen Belastungen des Berufsstands in den letzten Jahren hat die Bundessteuerberaterkammer versucht, hier eine gesetzliche Verschiebung dieser Offenlegungsfrist zu erreichen, vergleichbar mit der Verschiebung der Abgabefrist für die Steuererklärungen. Das Ansinnen wurde jedoch von Seiten der Bundesregierung abgelehnt.

Nichtsdestotrotz hat das zuständige Bundesamt für Justiz kürzlich erklärt, dass bezüglich der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird. Die gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung innerhalb der zwölfmonatigen Frist bleibt zwar bestehen, ein Verstoß dagegen bleibt jedoch bis zum 11. April 2023 ohne Sanktion.

Diese Ausnahme gilt explizit nur für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021, nach unserem Kenntnisstand aber nicht für Jahresabschlüsse, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht.

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