Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist möglich

Wird eine Rechnung berichtigt, so wirkt diese auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer seine Rechnung erstmals ausgestellt hat. Mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2016 (Aktenzeichen V R 26/15) änderte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und folgte damit dem Urteil vom 15. September 2016 (Aktenzeichen C 518/14) des Gerichtshofs der Europäischen Union. Grundvoraussetzung ist, dass das ursprüngliche Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung enthält. Diese sind:

  • Aussteller,

  • Empfänger,

  • Leistungsbeschreibung,

  • Entgelt und

  • gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer.


Diese Angaben dürfen nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie als fehlende Angaben erscheinen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Beratern in Anspruch genommen. Als Leistungsgegenstand war lediglich „Beraterhonorar“ bzw. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ vermerkt. Dies war für das Finanzamt nicht ausreichend, um den Vorsteuerabzug daraus zu gewähren und begründete dies damit, dass die Leistung nicht hinreichend genau bezeichnet wurde.

Im Klageverfahren legte der Unternehmer Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß bezeichnet war. Der Bundesfinanzhof entschied daraufhin, dass diese Berichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Festsetzung von Zinsen auf den Vorsteuerbetrag, immerhin 6 % pro Jahr.

Tipp: Die berichtigte Rechnung kann bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden.

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