Sozialversicherungsfreiheit von freien Mitarbeitern und Gesellschafter-Geschäftsführern

Die Frage ob und wann Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit besteht beschäftigt viele Unternehmer bei der Personal-und Auftragsplanung. Kann ein neues Projekt über die Beauftragung freier Mitarbeiter abgewickelt werden oder müssen neue Mitarbeiter eingestellt werden? Wie ist der eigene Status als GmbH-Geschäftsführer einzuordnen?

Sozialversicherungspflicht und Sozialversicherungsfreiheit

Vor allem angestellte Arbeitnehmer unterliegen der gesetzlichen Pflicht, sich in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen zu versichern. Für jeden der einzelnen Sozialversicherungszweige ist separat geregelt, für welche Personenkreise eine Versicherungspflicht besteht und welche Personenkreise sozialversicherungsfrei sind.
Versicherungsfrei sind insbesondere selbständige Erwerbstätige. Die Unterscheidung zwischen einer Angestelltentätigkeit und einer selbständigen Tätigkeit ist dabei jedoch nicht immer eindeutig und mitunter schwer vorzunehmen. Bei der Beschäftigung von sog. freien Mitarbeitern (z. B. in Zeitschriften-Redaktionen, Agenturen oder in Kanzleien) hängt es immer von den konkreten Umständen ab, ob der Mitarbeiter tatsächlich sozialversicherungsfrei beschäftigt wird oder ob nicht doch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

In den §§ 7 bis 13 SGB IV ist umschrieben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine nichtselbstständige Beschäftigung und damit Versicherungspflicht bzw. wann im Umkehrschluss keine Versicherungspflicht vorliegt. Ganz grundsätzlich kommt es darauf an wie sehr die jeweilige Person in die Arbeitsabläufe und Organisation eines Auftrag- bzw. Arbeitgebers eingebunden ist und ob ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund von Weisungsgebundenheit besteht. Hierfür gibt es keinen festen Katalog von Kriterien, die geprüft werden können und zu einem eindeutigen Ergebnis führen.

Vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse der Gesamtsituation zu prüfen und zu beurteilen. Es gibt dabei unterschiedliche Merkmale, die auch je nach Sachverhalt stärker oder schwächer gewertet werden können. In diesem Zusammenhang stellen sich regelmäßig folgende Fragen:

  • Trägt die zu beurteilende Person ein eigenes unternehmerisches Risiko,
  • setzt sie eigene Arbeitsmaterialien ein (Computer etc.),
  • gibt es eine fixe oder variable Vergütung,
  • kann sie frei entscheiden, wann, wie und wo die Arbeit erledigt wird oder
  • ist sie an Vorgaben gebunden?


Besonderheit GmbH Geschäftsführer

Die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses wird in Bezug auf GmbH-Geschäfts-führer noch etwas komplexer. Grundsätzlich ist auch auf diese Berufsgruppe die Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der Gesamtsituation zu übertragen. Im Verhältnis Geschäftsführer und GmbH spielen jedoch die Beteiligungs- und Stimmverhältnisse eine zentrale Rolle.

Die Deutsche Rentenversicherung gewichtet die Beteiligungs- und Stimmverhältnisse wesentlich stärker als alle übrigen Aspekte für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der GmbH-Geschäftsführer und unterteilt diese in zwei Gruppen:

  • Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität
  • Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer.


Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 50 % oder mehr werden als nicht-abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungsfrei eingestuft. Dem gleichgestellt wird ein Minderheitsgesellschafter, der eine umfassende Sperrminorität besitzt. Diese sollte bspw. die Abberufung von Geschäftsführern beinhalten, d. h. die übrigen Gesellschafter haben keine Möglichkeit den Geschäftsführer ohne dessen Zustimmung abzuberufen. Eine Abhängigkeit von den Gesellschaftern und damit von der Gesellschaft besteht aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung in solchen Fällen nicht.

Fremdgeschäftsführer bzw. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität werden nach der Systematik der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich als abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig eingestuft.

Alle weiteren Aspekte bzw. weichen Faktoren der Gesamtsituation betrachtet die Deutsche Rentenversicherung als nachrangig. Dazu gehören sowohl die oben genannten Fragen nach der Ausgestaltung des Vertrages zwischen GmbH und Geschäftsführer und darin enthaltener Freiheiten als auch die Berücksichtigung von familiären Verbundenheit oder Rücksichtnahme bei Stimmrechtsausübung, Fachwissen, branchenspezifisches Wissen oder tatsächliche Nichtausübung der Stimmrechte einzelner Gesellschafter.

Überarbeitung des Rundschreibens „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“

Die beschriebenen Standpunkte zur Beurteilung eines sozialversicherungsrechtlichen Status hat die Spitzenorganisation der Sozialversicherung im Rundschreiben „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ bereits im Jahr 2010 zusammengefasst. Ende 2017 erfolgte eine Überarbeitung des Rundschreibens und
u. a. wurde die neuere Rechtsprechung aus den Jahren 2015 und 2016 mit aufgenommen.

Darin wurde das Merkmal „Tätigwerden für mehrere Auftraggeber“ von einem starken Merkmal für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit zu einem Abgrenzungsmerkmal ohne bzw. mit sehr geringem Gewicht herabgestuft. Denn nach der Argumentation des BSG in seiner jüngeren Rechtsprechung ist es auch bei Beschäftigten nicht ungewöhnlich, dass sie noch bei einem weiteren Arbeitgeber eine Nebenbeschäftigung ausüben, ohne, dass der sozialversicherungsrechtliche Charakter der ersten Beschäftigung deshalb abweichend beurteilt werden müsste.

Schließlich wurde das verbliebene starke Merkmal „Beschäftigung von eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern“ konkretisiert. Sie müssen tatsächlich regelmäßig beschäftigt werden und damit das Gesamtbild der Tätigkeit prägen.

Darüber hinaus wird die sog. „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung fortgeführt und in das überarbeitete Rundschreiben aufgenommen. Danach war ursprünglich von den Sozialgerichten davon ausgegangen worden, dass in Familiengesellschaften, in denen ein Familienmitglied ohne Gesellschaftsanteile die Geschäftsführung ausübt und frei „schalten und walten“ kann, die Beschäftigung als sozialversicherungsfrei anzusehen ist. Hier wurden die tatsächlichen Verhältnisse über die rechtlichen gestellt. Von dieser Rechtsprechung hat das BSG seit längerem Abstand genommen und diese Abkehr durch neue Urteile im Jahr 2015 bestätigt (Urteile v. 29. Juli 2015 B 12 KR 18/14 R und B12 KR 23/13 R).

Ebenso wurde die Rechtsauffassung in das Rundschreiben mitaufgenommen, wonach außerhalb des Gesellschaftsvertrags geregelte Vereinbarungen zur Stimmabgabe nicht geeignet sind, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse ohne Weiteres mit versicherungsrechtlicher Wirkung zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit zu verschieben. Dazu zählen z. B. rechtlich zulässige und außerhalb eines formgebundenen Gesellschaftsvertrags einfachschriftlich getroffene Stimmbindungsverträge zur einheitlichen Stimmabgabe der Gesellschafter oder im Anstellungsvertrag von Gesellschafter-Geschäftsführern ohne umfassende Sperrminorität eingeräumte Veto-Rechte gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Solche Vereinbarungen können im Konfliktfall einseitig zwischen den Gesellschaftern gekündigt werden. Daher kommt es allein auf die den Beteiligten aufgrund des Kündigungsrechts zustehende Rechtsmacht an.

Aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung ist daher festzuhalten, dass bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes einer Tätigkeit allein aus im Gesellschaftsvertrag selbst eingeräumten Minderheitenrechten eine selbständige Tätigkeit abgeleitet werden kann.

Statusfeststellungsverfahren

In unklaren bzw. komplexen Sachverhalten kann ausschließlich über ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Rechtssicherheit erlangt werden. Zur Vermeidung unklarer rechtlicher Situationen und ggfs. hoher Nachzahlungen ist es grundsätzlich empfehlenswert ein entsprechendes Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Dies betrifft sowohl die Beschäftigung von freien Mitarbeitern als auch die eigene Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer.

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