Steuerliche Behandlung von Job-Tickets

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, gilt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn, es sei denn die Summe aller monatlichen Sachbezüge liegt innerhalb der monatlichen Freigrenze von 44 EUR.

Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils – insbesondere für die Anwendung der Freigrenze von
44 EUR – ist grundsätzlich entscheidend, wann der Sachbezug zufließt.

Wird dem Arbeitsnehmer ein Job-Ticket als Monatsmarke oder monatliche Fahrberechtigung mit einem Wert von bis zu 44 EUR überlassen und erhält der Arbeitnehmer darüber hinaus keine weiteren Sachbezüge, ist der geldwerte Vorteil aus dem Job-Ticket regelmäßig steuerfrei.

Problematisch sind hingegen Fälle, in denen das Job-Ticket selbst für einen längeren Zeitraum, beispielsweise für ein Jahr, gilt. Erhält der Arbeitnehmer eine Zeitkarte, die ohne weitere Einschränkungen oder Tarifbestimmungen für mehrere Monate als Fahrberechtigung gültig ist, fließt ihm bereits im Monat der Aushändigung der gesamte Sachbezug zu und die Freigrenze von 44 EUR wird ggf. überschritten.

Muss das Ticket wiederum jeden Monat aktiviert bzw. freigeschaltet werden oder sehen die Tarif- und Nutzungsbestimmungen der Verkehrsgesellschaft vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung erst durch eine rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, ist laut einer Verfügung des Bayrischen Landesamtes für Steuern vom 12. August 2015 die monatliche Freigrenze von 44 EUR anwendbar.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 1. Januar 2016 unentgeltlich eine Fahrkarte zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeit. Auf dem Job-Ticket ist der Hinweis „gültig bis 31.12.2017“ aufgedruckt. In den Tarifbestimmungen des Verkehrsbetriebs ist jedoch bestimmt, dass die monatliche Fahrberechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 erst durch die rechtzeitige monatliche Zahlung des Arbeitgebers in Höhe von 42 EUR erworben wird.

Der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug Job-Ticket beträgt in diesem Fall jeweils 42 EUR, die monatlich zufließen. Weitere Sachbezüge liegen nicht vor. Die monatliche Freigrenze von 44 EUR für Sachbezugswerte wird nicht überschritten. Der Sachbezug aus der unentgeltlichen Überlassung des Job-Tickets ist folglich steuerfrei.

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