Steuerliche Förderung der E-Mobilität

Im Jahr 2018 traten bereits steuerliche Regelungen in Kraft, die die Förderung der umweltfreundlichen Elektromobilität zum Ziel hatten. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität wurden diese steuerlichen Regelungen nun verlängert bzw. ausgeweitet.

1. Verlängerung der bisherigen Förderungen bis 2030

Sowohl die Steuerbefreiung für Dienstfahrräder als auch die Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge, bei der seit 1. Januar 2019 nur noch der halbe Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die sog. 1%-Regelung anzusetzen ist, waren bisher bis zum Veranlagungszeitraum 2021 befristet. Die Frist wurde nun auf Ende 2030 verlängert. Es ist jedoch zu beachten, dass die Voraussetzungen für Hybridfahrzeuge bei Anschaffung in späteren Jahren stufenweise verschärft wird.

Des Weiteren wurden folgende Förderungen bis 2030 verlängert:

  • Steuerfreiheit des kostenlosen oder verbilligten Aufladens der Batterie eines Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers
  • Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils aus der Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
  • Steuerfreiheit für zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist

2. Elektrofahrzeuge: Ansatz Bruttolistenpreis nur noch zu 25 %

Seit dem 1. Januar 2019 wird als Bemessungsgrundlage für die sogenannte 1%-Regelung der auf volle EUR 100 abgerundete halbierte Bruttolistenpreis herangezogen. Ab 1. Januar 2020 wird die Bemessungsgrundlage nun weiter abgesenkt:

Demnach ist die Bemessungsgrundlage bei reinen Elektroautos ab 1. Januar 2020 nur noch mit einem Viertel, also 25% des Bruttolistenpreises zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als TEUR 40 beträgt. Bei der Fahrtenbuchmethode sind für betroffene Fahrzeuge entsprechend auch nur 25% der Anschaffungs- bzw. diesen vergleichbaren Kosten anzusetzen. Die genannten Vorschriften sind auch bei der Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zu beachten, d.h. bei Anwendung der 1%-Regelung ist auf das auf volle EUR 100 abgerundete Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers abzustellen.

Es ist zu beachten, dass die Sachbezugsfreigrenze von monatlich EUR 44 – auch bei Anwendung der 25%-Regelung – weiterhin nicht anwendbar ist.

3. Pauschalbesteuerung bei Übereignung eines Dienstrades

Hinsichtlich der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Mitarbeiter/innen kann der Arbeitgeber ab 2020 den geldwerten Vorteil in den Fällen pauschal mit 25% lohnversteuern, in denen die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG). Vorteil einer solchen Pauschalierung ist die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Insgesamt ist zu beachten, dass für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten, die Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerung nicht möglich ist und darüber hinaus die regulären Bewertungsregeln für die Überlassung von Dienstwagen gelten.

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