Strenge Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages

Hintergrund

Für die steuerliche Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft bedarf es unter anderem eines Ergebnisabführungsvertrages gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger, welcher zivilrechtlich wirksam, auf eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren geschlossen werden muss und während dieser Mindestlaufzeit auch tatsächlich durchzuführen ist.

In zwei aktuellen Urteilen setzt sich der BFH mit der rückwirkenden Nichtanerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft mangels tatsächlicher Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit auseinander.

Entscheidung des BFH

Nach Auffassung des BFH reicht es für die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags nicht aus, dass die aus dem Ergebnisabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten tatsächlich durch den Organträger ausgeglichen werden, vielmehr müssen diese auch in den Jahresabschlüssen beider Unternehmen zutreffend verbucht und ausgewiesen werden (BFH I R 37/19 vom 2. November 2022). Es kommt dabei auf das Ergebnis an, welches in einem endgültigen Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Bilanzgrundsätzen auszuweisen wäre (I R 29/19 vom 2. November 2022). Der BFH stellt klar, dass es nicht ausreicht, dass das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages durch einen vorläufigen Jahresabschluss auch endgültig erfüllt werden kann. Auch Hinweise in internen Berichten zum abzuführenden Ergebnis reichen nicht aus, um den Ergebnisabführungsvertrag "zu leben" und die daraus resultierenden Vertragspflichten objektiv erkennbar anzuerkennen.

Der BFH kommt in beiden Urteilen zum Ergebnis, dass die ertragsteuerliche Organschaft aufgrund der Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrages innerhalb der Mindestvertragslaufzeit nicht nur für einzelne Jahre unterbrochen wird, sondern insgesamt rückwirkend nicht anzuerkennen ist.

Die Voraussetzung einer Heilung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S.4 KStG wurde in beiden Fällen verneint. Nach dieser Regelung gilt ein Ergebnisabführungsvertrag als tatsächlich durchgeführt, auch wenn das abgeführte Ergebnis auf einen Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält. Der BFH stellt richtig, dass der Anwendungsbereich der Regelung aber nicht den unterlassenen Ausweis der Verbindlichkeit oder Forderung aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages selbst umfasst.

Fazit

Diese Entscheidungen verdeutlicht die Bedeutung nicht nur der ordnungsgemäßen tatsächlichen zeitnahen Begleichung, sondern vielmehr auch der vorherigen korrekten bilanziellen Abbildung der damit verbundenen Forderungen und Verbindlichkeiten aus einem Ergebnisabführungsvertrag. Um die Organschaft nicht zu gefährden ist in der Praxis genaustens darauf zu achten, die Verpflichtungen aus den Ergebnisabführungsvertrag penibel einzuhalten und kurzfristig zu erfüllen.

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