Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015

Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet. Das Recht der Selbstanzeige wurde zum 1. Januar 2015 u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge im Sinne des § 398a AO erheblich verschärft. Siehe hierzu die GKK PARTNERS News vom 31. Oktober 2014.

Im Bereich der Umsatzsteuer wurde teilweise der alte Rechtszustand wieder hergestellt. Fehlerhafte Umsatzsteuer-Voranmeldungen können selbstverständlich korrigiert werden, allerdings wurde eine solche Korrektur, wie die verspätete Abgabe einer erstmaligen Umsatzsteuer-Voranmeldung, im Regelfall als wirksame Selbstanzeige gewertet. Da in der Unternehmenspraxis die Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufgrund der Vielzahl von Geschäftsvorfällen innerhalb kürzester Zeit in einem erhöhten Maße fehleranfällig sind, wäre eine Selbstanzeige in diesen Fällen nahezu ausgeschlossen, da die Umsatzsteuer-Erklärungen der letzten zehn Jahre im vollen Umfang berichtigt werden müssten. Folglich hat der Gesetzgeber reagiert und in § 371 Abs. 2a AO festgelegt, dass die korrigierte oder verspätet abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldung eine wirksame Teilselbstanzeige ist, ohne dass damit eine Korrektur sämtlicher Umsatzsteuer-Erklärungen der vergangenen zehn Jahre oder für auf die Korrektur nachfolgende Zeiträume verbunden sein muss. Diese Regelung gilt jedoch nur für Umsatzsteuer-Voranmeldungen, für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies indes nicht, da diese weiterhin dem Vollständigkeitsgebot unterliegen, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind.

Bei nachgeholten oder berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen stellt die Tatentdeckung auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem 1. Januar 2015 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen.

Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-Nachschau im Sinne des § 27b UStG führt nunmehr auch, wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt.

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