Umsatzsteuer: Startschuss für das OSS-Verfahren zum 1. Juli 2021

Ab dem 1. Juli 2021 ersetzt das Verfahren des One-Stop-Shop (OSS) den bisherigen Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Es ermöglicht Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

1. Wer kann das OSS-Verfahren nutzen?

a) In der EU ansässige Unternehmer, die

    • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der EU erbringen, in denen sie nicht ansässig sind, die dort jedoch der Besteuerung unterliegen, z.B.

      • Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen (bisherige MOSS-Umsätze)

      • (NEU) alle übrigen im Land des Leistungsempfängers ausgeführten Dienstleistungen, beispielsweise

        • grundstücksbezogene Leistungen (Vermietung, Planungsleistungen, Reparaturen)

        • Begutachtung/Reparaturen beweglicher Gegenstände

        • Vermietung von Beförderungsmitteln

    • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen (vormals: Versandhandelsregelung) tätigen oder

    • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

b) Nicht in der EU ansässige Unternehmer, die

    • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der EU erbringen, die dort der Besteuerung unterliegen (siehe oben) oder

    • im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen und daraus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern.

2. Wie funktioniert das OSS-Verfahren?

Unternehmer können durch OSS-Verfahren in einer besonderen Steuererklärung ihre in den anderen EU-Ländern zu besteuernden Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und auf elektronischem Weg übermitteln. Die sich daraus ergebende Steuer wird insgesamt entrichtet. Die jeweiligen umsatzsteuerlichen Registrierungen in den betreffenden Ländern entfallen, wenn keine weiteren steuerpflichtigen (und registrierungspflichtigen) Umsätze in diesen Ländern erbracht werden.

Das OSS-Verfahren ist ein Wahlrecht, d.h. dem Unternehmer steht es frei, auch (weiterhin) seine in den übrigen EU-Ländern zu besteuernden Umsätze bei den lokalen Steuerbehörden zu melden, d.h. die umsatzsteuerlichen Registrierungen beizubehalten. Entscheidet sich der Unternehmer für die Teilnahme am OSS-Verfahren, kann er das jedoch nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten tun.

Unternehmer, die bereits für MOSS-Verfahren registriert sind, nehmen automatisch an dem OSS-Verfahren teil. Alle übrigen Unternehmer müssen sich beim BZSt für das OSS-Verfahren unter Angabe ihrer UStId-Nr. registrieren:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html#js-toc-entry2

3. Wie sind die Umsätze über das OSS-Verfahren zu melden?

Die betroffenen Umsätze sind im Rahmen einer Quartalsanmeldung innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) elektronisch an das BZSt zu melden, d.h.

    • Quartal bis 30.04.
    • Quartal bis 31.07.
    • Quartal bis 31.10.
    • Quartal bis 31.01.

Diese Pflicht zur Meldung gilt ebenfalls, wenn keine Umsätze ausgeführt werden, in diesem Fall ist eine „Nullmeldung“ zu übermitteln.

4. Vor- und Nachteile des OSS-Verfahrens

Durch die Teilnahme am OSS-Verfahren können Registrierungen in den jeweiligen Ländern vermieden und dadurch Kosten eingespart werden. Ebenfalls können dadurch Cash-Flow Vorteile genutzt werden, da die Meldungen und Zahlungen jeweils quartalsweise zu erfolgen haben.

Als Nachteil muss jedoch die Geltendmachung der in den jeweiligen Ländern anfallenden Vorsteuerbeträge über das Vorsteuervergütungsverfahren in Kauf genommen werden. Denn entfallen die umsatzsteuerlichen Registrierungen in den jeweiligen EU-Ländern, kann die dort anfallende Vorsteuer nicht mehr im Rahmen der regulären USt-Voranmeldungen geltend gemacht werden. Die Erstattung von ausländischen Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens ist wesentlich langwieriger, daher müssen durch die Teilnahme am OSS-Verfahren Cash-Flow Nachteile bei den Vorsteuern einkalkuliert werden.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um das OSS-Verfahren zur Verfügung!

KARRIERE
Scroll down Scroll down