Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, sind gem. § 6 Abs. 3 EStG vom Übernehmer zwingend die Buchwerte des Übertragenden fortzuführen. Es erfolgt keine Aufdeckung der stillen Reserven mit der Folge, dass beim Übertragenden keine Gewinnrealisierung eintritt. Die in der Zukunft zu realisierenden stillen Reserven gehen auf den Übernehmer über.

Voraussetzung für eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebs ist, dass das Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übertragen wird.

Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 18. September 2014, Aktenzeichen 13 K 724/11 E) hatte darüber zu entscheiden, ob folgender Sachverhalt als eine unentgeltliche Betriebsübertragung zu werten sei: Eine Witwe übertrug ein Grundstück mit einer verpachteten Gaststätte auf ihren Sohn unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Das Finanzgericht verneinte eine unentgeltliche Betriebsübertragung, da es nicht möglich ist, zunächst sämtliche Betriebsgrundlagen unentgeltlich auf einen Erwerber zu übertragen und sie sodann aber zurück zu pachten oder auf sonstige Weise zu nutzen und somit die bisherige Tätigkeit fortzuführen.

Voraussetzung für die unentgeltliche Betriebsübertragung mit Buchwertfortführung ist, dass der Übertragende die im Rahmen des übertragenden Betriebs ausgeübte Tätigkeit aufgibt.

Der Bundesfinanzhof muss den Fall nun abschließend entscheiden (Aktenzeichen BFH X R 59/14).

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