Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

Ein Ehepaar ließ während seines Urlaubs seine Katze in der eigenen Wohnung betreuen. Die Rechnung von EUR 302,90 beglichen die Eheleute durch Überweisung. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleitungen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. September 2015 (Aktenzeichen VI R 13/15) entschieden, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt eines Steuerzahlers aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden kann. Begründet hat der Bundesfinanzhof dies damit, dass Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten regelmäßig anfallen und typischerweise durch den Steuerzahler selbst oder durch andere Haushaltsangehörige erledigt werden.

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