Währungssicherungsgeschäfte als Teil des steuerfreien Veräußerungsgewinns

Devisenkurse fahren gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten Achterbahn. Absicherung können hier Sicherungsgeschäfte in Form von „Hedging“ bringen, durch die gegenläufige Wertänderungen oder Zahlungsströme aus sogenannten Grundgeschäften (z. B. einer Anteilsveräußerung) neutralisiert werden.

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind unabhängig von Haltedauer und Beteiligungshöhe gemäß § 8b KStG körperschaft- und gewerbesteuerfrei, Verluste hieraus korrespondierend nicht abzugsfähig. Die steuerliche Beurteilung der diesen Transaktionen zugrundeliegenden Sicherungsgeschäfte hat aber in der Vergangenheit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen geführt.

Fraglich war, ob die aus diesen Sicherungsgeschäften gesondert entstehenden Gewinne das „Schicksal“ der Steuerfreiheit ihres zugrundeliegenden Grundgeschäftes (der Anteilsveräußerung) teilen oder als laufender Gewinn steuerpflichtig (bzw. umgekehrt Verluste damit abzugsfähig) sind.

Das BMF hat am 05.10.2020 nun klarstellend ein Schreiben zur Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften veröffentlicht und damit auf eine zuvor ergangene Entscheidung des BFH vom 10. April 2019 I R 20/16 reagiert.

Mit Urteil vom 10. April 2019 hat der BFH entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften zu den nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinnen gehören, falls das Währungssicherungsgeschäft ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungsrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen wurde.

Die Finanzverwaltung erkennt nun die Rechtsfolge der Rechtsprechung für spezifische Währungssicherungsgeschäfte (sog. „Micro Hedges“) vollumfänglich an; dagegen sind Ergebnisse aus einer unspezifischen, globalen Absicherung für Währungskursrisiken für eine Vielzahl von Grundgeschäften („Macro Hedges“ oder „Portfolio Hedges“) nicht als Teil des jeweils zugrunde liegenden Grundgeschäfts anzusehen und Gewinne bzw. Verluste daraus steuerlich voll zu berücksichtigen. Weiter konkretisiert das BMF den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft. Der Steuerpflichtige muss hierzu die spezifische Zuordnung eindeutig und nachträglich nicht veränderbar dokumentieren, um die Verbindung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft nachzuweisen (z. B. anhand geeigneter Vertragsunterlagen). Nachträgliche Änderungen des Sicherungsgeschäfts oder Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft können die Steuerfreiheit gefährden und bedürfen daher der Einzelfallprüfung. Insbesondere eine rückwirkende Heilung eines anfänglich fehlenden konkreten Veranlassungszusammenhangs ist durch eine spätere Änderung nicht mehr möglich.

Fazit: Ist ein konkreter Veranlassungszusammenhang zum Grundgeschäft gegeben, erhöhen Gewinne aus einem Sicherungsgeschäft den Veräußerungspreis bzw. stellen Verluste aus einem Sicherungsgeschäft Veräußerungskosten dar und wirken sich damit unmittelbar auf den (steuerfreien) Veräußerungsgewinn i. S. von § 8b Abs. 2 S. 1, 2 KStG aus.

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