Wegzugsbesteuerung kann durch Wertpapierdarlehen nicht vermieden werden

Bei Wegzug eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in das Ausland führt die in § 6 AStG geregelte Wegzugsbesteuerung zu einer fiktiven Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (bei Anteilsbesitz [gt] 1%). Es kommt damit – auch ohne tatsächlicher Veräußerung – grundsätzlich zu einer Versteuerung der stillen Reserven in den Anteilen im Wegzugszeitpunkt. Grund für die „Wegzugsbesteuerung“ ist die Tatsache, dass bei einer im Ausland ansässigen Person der Gewinn aus der Veräußerung an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft in der Regel nur noch im (ausländischen) Wohnsitzstaat besteuert werden kann, nicht mehr dagegen im bisherigen Wohnsitzstaat Deutschland. Deutschland würde durch den Wegzug das Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn verlieren.

Diese „Besteuerungslücke“ soll § 6 AStG schließen, indem die während der Haltedauer der Beteiligung entstandenen stillen Reserven bei Wegzug fiktiv besteuert werden.
Ein Wegzug ins Ausland kann daher eine nicht unerhebliche Steuerzahlung auslösen, ohne gleichzeitig einen Liquiditätszufluss aus einem tatsächlichen Veräußerungsvorgang erzielt zu haben.

Vor dem Hintergrund sind im Voraus Überlegungen im Einzelfall zu treffen, um die Besteuerung der stillen Reserven zu vermeiden.

Im Urteilsfall des FG Schleswig-Holstein (vom 12. September 2019) hatte der Steuerpflichtige versucht die Wegzugsbesteuerung durch ein Wertpapierdarlehen zu vermeiden. Dabei werden die Anteile auf einen Dritten (= Darlehensnehmer) darlehensweise übertragen und dieser verpflichtet sich nach dem Ende der Darlehenslaufzeit entsprechende Wertpapiere (hier die Anteile an Kapitalgesellschaften) an den Darlehensgeber zurück zu übertragen.

Im konkreten Fall wurden sämtliche Gewinnbezugsrechte und Stimmrechte in Zusammenhang mit dieser Beteiligung auf den Darlehensnehmer übertragen. Beim Darlehensgeber verblieb lediglich eine Sachdarlehensrückforderung in Form von Anteilen gleicher Art und Güte. Das FG Schleswig-Holstein sieht in dieser Sachdarlehensrückforderung unabhängig von der tatsächlichen Zuordnung des (wirtschaftlichen) Eigentums in jedem Fall eine Anwartschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG, welche nach Sinn und Zweck des § 6 AStG ebenso eine Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns auslösen muss. Diese Ansicht ist nicht zwingend, da § 6 AStG allein auf § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG verweist und § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht unmittelbar mit einschließt. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BFH in der Revisionsentscheidung dieser Sichtweise folgt.

KARRIERE
Scroll down Scroll down