Wichtig: Steuerfreiheit der Corona-Beihilfe nur bei Auszahlung in 2020

Nach derzeitiger Rechtslage ist es nicht möglich, die Corona-Beihilfe für Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei mit der Dezember-Abrechnung auszubezahlen, wenn die Auszahlung erst im Januar 2021 erfolgt.

Aufgrund des BMF Schreibens vom 9. April 2020 ist es möglich im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 an jeden Mitarbeiter eine Corona-Beihilfe in Höhe von max. EUR 1.500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen.

Für den Monat Dezember ist hier besonders zu beachten, dass es sich bei der Corona-Beihilfe um einen sonstigen Bezug handelt, der in dem Kalenderjahr bezogen wird, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG).

Erfolgt die Auszahlung des Gehalts für Dezember 2020 erst im Januar 2021, also im Folgemonat, dann ist die Corona-Beihilfe aufgrund des Zuflusses im Januar 2021 beim Arbeitnehmer nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei, sondern voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Praxistipp: Auszahlung Corona-Beihilfe unbedingt im Dezember (Auszahlungszeitpunkt 2020) oder ggf. im Rahmen der Lohnabrechnung für November 2020 zu berücksichtigen, damit diese steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

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