Wirksame Übermittlung einer Steuererklärung per Fax

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass eine Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschrieben sein muss. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet Eigenhändigkeit der Unterschrift, dass sie von der Hand des Steuerzahlers stammen muss.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 8. November 2014, Aktenzeichen VI R 82/13) hat nunmehr entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze; diesbezüglich war bereits höchstrichterlich entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist.

Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit wird sichergestellt, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können. Ebenso soll dadurch ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerzahler den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht er sich deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung.

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