Zahlung für Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann abziehbar sein

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 18. Juli 2016 (Aktenzeichen 3 K 49/14) entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die ein Steuerpflichtiger an seinen früheren Ehepartner zur Abfindung des Versorgungsausgleichs leistet, als Sonderausgaben abziehbar sind. In dem vorliegenden Fall hatten sich die ehemaligen Eheleute bei Ihrer Scheidung im Juni 2009 über eine Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs aus dem Bestehen einer Rentenanwartschaft bei einem Versorgungswerk geeinigt.

Voraussetzung nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage ist, dass die den Sonderausgaben zugrunde liegenden späteren Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. Der Empfänger der Ausgleichszahlung, muss zudem unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof wird den Fall abschließend entscheiden.

Hinweis: Seit 2015 gelten neue Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs. Diese sind nur noch auf Antrag und mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten als Sonderausgaben abziehbar. Der Antrag kann nicht zurückgenommen, aber mit Wirkung auf den nächsten Veranlagungszeitraum widerrufen werden. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ebenfalls als Sonderausgaben abziehbar.

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