Zeitwertkonten-Modelle auch bei GmbH-Geschäftsführern möglich

Bei Zeitwertkonten-Modellen verzichten Arbeitnehmer auf Gehalt, das betragsmäßig auf einem eigenen Konto gespeichert wird und in zukünftige teilweise oder volle Freistellung von der Arbeitsleistung (z.B. für ein Sabbatical oder einen vorzeitigen Ruhestand) umgewandelt wird. Aus steuerlicher Sicht besteht die Zielsetzung solcher Modelle darin, dass es nicht bereits im Zeitpunkt der Wertgutschrift auf dem Konto zu einem steuerlichen Zufluss kommt, sondern die Besteuerung erst im späteren Auszahlungszeitpunkt während der Freistellungsphase erfolgt.

Bereits im Jahr 2009 hatte das BMF mit Schreiben vom 17. Juni 2009 zur steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkontenmodellen ausführlich Stellung genommen. In diesem Schreiben wurde die Auffassung vertreten, dass Zeitwertkontenmodelle bei Organen von Kapitalgesellschaften (d.h. GmbH-Geschäftsführer und Vorstände einer AG) generell nicht anzuerkennen sind, da dies mit deren Aufgabengebiet nicht vereinbar sei. In zwei nachfolgenden Urteilen aus dem Jahr 2015 (vom 11. November 2015, I R 26/15) und 2018 (vom 22. Februar 2018 VI R 17/16) hatte der BFH dies dagegen differenzierter gesehen. Demnach sind Zeitwertkonten-Modelle bei Fremd-Geschäftsführern, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ebenso wie bei „normalen“ Arbeitnehmern anzuerkennen. Lediglich bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern führt die Vereinbarung eines Zeitwertkontos zum sofortigen Zufluss im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung und ist damit steuerlich nicht anzuerkennen.

Das BMF hat sich nunmehr mit Schreiben vom 8. August 2019 der Auffassung des BFH angeschlossen. Zeitwertkontenmodelle sind damit zukünftig auch bei Fremd-Geschäftsführern anzuerkennen. Lediglich Geschäftsführer mit einer Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft können auch zünftig keine steuerlich anzuerkennenden Zeitwertkonten vereinbaren. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die keine beherrschende Stellung bei der GmbH haben, d.h. in der Regel zu weniger als 50% beteiligt sind, sollen nach Ansicht des BMF die allgemeinen Kriterien für eine verdeckte Gewinnausschüttung maßgeblich sein. Das bedeutet, dass die Vereinbarung einen Drittvergleich standhalten muss. Insofern dürfte aber bei einer schriftlich ausreichend dokumentierten Vereinbarung inkl. aller relevanter Parameter und Voraussetzungen einer steuerlichen Anerkennung auch in diesem Fall nichts im Wege stehen.

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