Zinsanteile in Kaufpreisraten bei Grundstücksverkäufen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs enthält jede Kaufpreisforderung, die über mehr als ein Jahr gestundet wird, einen Zinsanteil. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist in den Fällen langfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen, dass der Schuldner bei sofortiger Zahlung einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen als bei späterer Zahlung, sodass der erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil enthält.

Wie der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (Aktenzeichen VIII B 115/13) bestätigt, gilt dies grundsätzlich auch bei Grundstücksverkäufen. Wird die Kaufpreisforderung aus einer Grundstücksveräußerung für mehr als ein Jahr gestundet, enthalten die im Zeitraum zwischen Besitzübergang und Fälligkeit des Kauf-preises zu zahlenden Raten also einen steuerpflichtigen Zinsanteil.

Im Streitfall verkaufte der Kläger im September 2005 ein Wohngrundstück. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte am 1. April 2006. Mit den Käufern wurde die Zahlung von monatlichen Kaufpreisraten von mindestens EUR 2.000 vereinbart. Der gesamte restliche Kaufpreis war am 31. März 2011 fällig. Zinszahlungen wurden weder vereinbart noch ausgeschlossen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die im Streitjahr 2007 gezahlten Kaufpreisraten von EUR 24.000 einen steuerpflichtigen Zinsanteil enthielten und berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer Zinseinkünfte in Höhe von EUR 4.344. Bei der Berechnung des Zinsanteils ging das Finanzamt von dem im Bewertungsgesetz festgelegten Zinssatz von 5,5 % aus, obwohl der marktübliche Zins nachweislich geringer war.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen als unbegründet ab. Die Anwendbarkeit der entsprechenden steuerlichen Bewertungsvorschriften sei durch die bisherige Rechtsprechung geklärt. Auch der Zinssatz von 5,5 % sei nicht zu beanstanden.

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