Änderungen bei der Kapitalflussrechnung nach DRS 21

Das DRSC hat in ihrer Sitzung vom 16. Juni 2023 den DRÄS 13 („Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard“) beschlossen. Dieser ändert insbesondere DRS 21 – Kapitalflussrechnung hinsichtlich der Darstellung von Zuschüssen, von Cash-Pooling und von Konsolidierungskreisänderungen. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Zuschüsse

Bei der Zuordnung von Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung wird künftig unterschieden wer (öffentliche Hand, Dritter oder Gesellschafter) diese gewährt, ob es sich um Zuschussgeber oder Zuschussempfänger handelt und welchen Charakter ein Zuschuss hat (Finanzierung, Erwerb oder Erstellung von (Anlage-)Gütern, Ertrags- und Aufwandszuschüssen, etc.). So sind Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Ertrags- bzw. Aufwandszuschüsse der öffentlichen Hand fallen in den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit.

Zuschüsse unter fremden Dritten mit Gegenleistungsverpflichtung fallen in der Regel in den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Wertet der Zuschussgeber die Gegenleistung aber als Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, dann ist die Zuschusszahlung für ihn Cashflow aus der Investitionstätigkeit.

Vom Gesellschafter gezahlte Zuschüsse sind beim Empfänger grundsätzlich dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.

Cash-Pool

Cash-Pool-Verbindlichkeiten sind künftig in den Finanzmittelfonds einzubeziehen, wenn sie wie andere kurzfristige externe Kreditaufnahme (z.B. Kontokorrentkreditlinie) der laufenden Disposition der liquiden Mittel dienen. Ist dies nicht der Fall, sind die Ein- und Auszahlungen bei Cash-Pool-Verbindlichkeiten im Finanzierungscashflow zu zeigen.

Hingegen sind Veränderungen bei Cash-Pool-Forderungen generell als Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit einzuordnen. Bestehen derartige Forderungen jedoch quasi-permanent (z.B. wenn aufgrund des Geschäftsmodells regelmäßig Anzahlungen vereinnahmt werden), erfolgt der Ausweis im Cashflow aus der Investitionstätigkeit. Nur wenn Cash-Pool-Forderungen jederzeit liquidierbar sind und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen, sind diese dem Finanzmittelfonds zuzurechnen. Ein- und Auszahlungen bei Cash-Pools dürfen saldiert ausgewiesen werden.

Konsolidierungskreisänderungen

Bei Konsolidierungskreisänderungen stellt der aktualisierte DRS 21 klar, dass sich der Cashflow aus der Investitionstätigkeit bei Erwerb oder Veräußerung von Tochterunternehmen netto aus dem Kaufpreis (bzw. Verkaufspreis) abzüglich des Cash-Bestands des Tochterunternehmens errechnet. Der erworbene oder verkaufte Finanzmittelfonds ist somit nicht in die Position „konsolidierungskreisbedingte Änderung des Finanzmittelfonds“ einzubeziehen – hier sind beispielsweise Änderungen des Konsolidierungskreises aufgrund von Einbeziehungswahlrechten abzubilden.

Die Änderungen sind in allen Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine freiwillige frühere Anwendung ist möglich.

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