Aktuelles zur Anhebung der Schwellenwerte für Unternehmensgrößen

In unserem Newsletter IV 2023 haben wir bereits über die geplante Anhebung der Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen berichtet, welche jedenfalls für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, gelten werden.

Die Inanspruchnahme des von der EU-Kommission vorgesehenen rückwirkenden Mitgliedsstaatenwahlrechts durch den deutschen Gesetzgeber für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 starten, war zu diesem Zeitpunkt noch fraglich.

Am 21. Dezember 2023 wurde die delegierte Richtlinie zur Anhebung der monetären Schwellenwerte der EU-Bilanzrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Einen Tag später, am 22. Dezember 2023, hat das Bundesministerium der Justiz eine Formulierungshilfe zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht veröffentlicht. Ziel des Entwurfs ist es, von sämtlichen Spielräumen, die zur Entlastung von Unternehmen dienen, in größtmöglichem Umfang Gebrauch zu machen.

Am 17. Januar 2024 hat die Bundesregierung nun einen Gesetzesentwurf zur Anhebung der Größenklassen beschlossen. In diesem Gesetzesentwurf wird Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, die Schwellenwerte bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu berücksichtigen.

Welche möglichen Auswirkungen hat die Anhebung der Schwellenwerte konkret für Unternehmen, die dadurch in eine kleinere Größenklasse fallen?

  • Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen
  • Prüfungspflicht besteht nur ab der Größenklasse mittelgroß
  • Konzernrechnungslegung: Pflicht zur Erstellung und Prüfung des Konzernabschlusses besteht nur, wenn die Kriterien für große Unternehmen überschritten werden
  • Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Vorgaben der CSRD besteht nur für große Unternehmen (bzw. Konzerne) für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen.

Die Anhebung der Größenklassen führt folglich für zahlreiche Unternehmen zu begrüßenswerten Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungserleichterungen.

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