Angaben nach der EU Taxonomie-Verordnung

In die Nachhaltigkeitserklärung sind – neben den ESRS – auch die von der EU Taxonomie-Verordnung geforderten Angaben in einem separaten Abschnitt zu machen. Die EU-Taxonomie stellt ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten dar. Anhand fester Kriterien haben Unternehmen darzulegen, ob und wie ökologisch sie wirtschaften und investieren. Ein Überblick.

Was ist zu berichten?

Die von der CSRD betroffenen Unternehmen und Konzerne haben drei Kennzahlen zu ermitteln und zu erläutern:

  • Umsatzerlöse,
  • Investitionsausgaben und
  • Betriebsaufwand.

Bei den Umsatzerlösen ist jedoch der Anteil an den Gesamterlösen anzugeben, der sich aus dem Verkauf von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen ergibt, die nach den Regeln der EU Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig eingestuft wurden („taxonomiekonform“). Bei dem Anteil der anzugebenden Investitionsausgaben und Betriebsausgaben sind analog die Aufwendungen anzugeben, die im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen stehen, welche mit als ökologisch nachhaltig klassifizierten Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Die technischen Bewertungskriterien hierfür werden von der EU-Kommission in Delegierten-Verordnungen festgelegt. Bislang sind drei Verordnungen erlassen, welche die folgenden Themen regeln:

  • Art und Umfang der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten,
  • Klimaschutz und Klimawandel,
  • Atomenergie und Gas.

Zudem wird es demnächst noch weitere Verordnungen geben, die die noch fehlenden Umweltziele abdecken. Die EU-Umweltziele sind

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  4. Stärkung der Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt

Diese spiegeln sich übrigens in den fünf ökologischen ESRS (E1 bis E5) wider, wobei die beiden ersten Ziele in einem Standard zusammengefasst wurden.

Wie ist das zu ermitteln?

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Kennzahlen ist die Frage, ob Taxonomiefähigkeit vorliegt: dies ist nur dann der Fall, wenn die Wirtschaftsaktivität in der Delegierten-Verordnung aufgeführt wird und einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren EU-Umweltzielen leistet. Eine nachhaltige, sprich „taxonomiekonforme“ Wirtschaftstätigkeit liegt allerdings erst vor, wenn sie andere Klimaziele nicht wesentlich negativ beeinträchtigt und zusätzlich soziale Mindeststandards beachtet werden.

Beispiel: Die Herstellung von Batterien für Elektroautos ist grundsätzlich taxonomiefähig im Hinblick auf das Umweltziel Klimaschutz. Werden hierbei jedoch die geltenden Vorschriften für die Verwendung gefährlicher Stoffe nicht beachtet, so kann keine Taxonomiekonformität erreicht werden. In diesem Fall würde die Batterieherstellung das weitere Umweltziel “Verringerung der Umweltverschmutzung“ negativ beeinträchtigen. Unabhängig davon wäre die Wirtschaftstätigkeit auch nicht taxonomiekonform, wenn bei der Produktion Verhältnisse vorliegen, bei denen die sozialen Mindeststandards (z.B. im Fall von Kinderarbeit) nicht eingehalten werden.

Kennzahlenermittlung

Konkret werden die drei Kennzahlen (Prozentzahlen) für Unternehmen, die nicht im Finanzbereich tätig sind, wie folgt ermittelt:

Umsatzerlöse: Anteil der Nettoerlöse aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten an den Gesamtumsatzerlösen

Investitionsausgaben: Der Nenner enthält die gesamten Investitionsausgaben für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen gemäß Anlagenspiegel. Der Zähler enthält den Teil der Investitionen

  • für Vermögenswerte oder Prozesse aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten,
  • für die geplante Ausweitung taxonomiekonformer Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten (CapEx-Plan), sowie
  • für den Erwerb von Leistungen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Einzelmaßnahmen, mit welchen bei den Zieltätigkeiten innerhalb von 18 Monaten eine Dekarbonisierung oder Treibhausgasminderung umgesetzt werden kann.

Betriebsaufwand: Bei dieser Kennzahl enthält der Nenner nur direkte Betriebsausgaben für

  • Forschung und Entwicklung,
  • Gebäuderenovierung,
  • Kurzfristige Vermietung,
  • Wartung und Reparatur sowie
  • die laufende Instandhaltung des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder durch Dritte.

Der Zähler enthält den Anteil der im Nenner enthaltenen Ausgaben

  • für Vermögenswerte oder Prozesse aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich Ausbildungskosten sowie nicht aktivierter Forschungs- und Entwicklungskosten,
  • die einem CapEx-Plan zuzuordnen sind
  • für den Erwerb von Leistungen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Einzelmaßnahmen, mit welchen bei den Zieltätigkeiten innerhalb von 18 Monaten eine Dekarbonisierung oder Treibhausgasminderung umgesetzt werden kann, einschließlich der Aufwendungen für Gebäudesanierung.

Diese Angabepflichten verdeutlichen: Die rein betriebswirtschaftliche, zahlengetriebene Sicht auf die Geschäftstätigkeit muss künftig ergänzt werden um eine qualitative Analyse, inwieweit die betrachteten Kennzahlen als ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie gelten. Unternehmen in einer Branche können somit neben dem betriebswirtschaftlichen Erfolg auch auf Basis von Nachhaltigkeitsfaktoren miteinander verglichen werden. Für die von der CSRD betroffenen Unternehmen gilt es, sich rechtzeitig darauf vorzubereiten.

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