Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen in der EU

Angesichts der erhöhten Inflation in den letzten Jahren hat die EU-Kommission eine Änderung der EU-Bilanzrichtlinie hinsichtlich der Schwellenwerte für die Einstufung von Unternehmen sowohl als Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Unternehmen auf den Weg gebracht, als auch für die Konzernrechnungslegungspflicht, die auf den Schwellenwerten für große Unternehmen beruht.

Die folgende Tabelle vergleicht die bislang geltenden mit den neuen Schwellenwerten:

 

  Kleinstunternehmen Kleine Unternehmen Mittelgroße Unternehmen Große Unternehmen
Bilanzsumme künftig (derzeit)

≤ 450.000

(≤ 350.000)

≤ 7,5 Mio. möglich

(≤ 6 Mio.)

≤ 25 Mio.

(≤ 20 Mio.)

 > 25 Mio.

(> 20 Mio.)
Umsatzerlöse künftig (derzeit)

≤ 900.000 möglich

(≤ 700.000)

≤ 15 Mio. möglich

(≤ 12 Mio.)

≤ 50 Mio.

(≤ 40 Mio.)

> 50 Mio.

(> 40 Mio.)

Mitarbeiter (unverändert) ≤ 10 ≤ 50 ≤ 250 > 250

 

Die hier genannten Schwellenwerte unterstellen, dass Deutschland wie bisher die Werte an der oberen Grenze der Richtlinie im Rahmen seines Wahlrechts festlegt. Die neuen Schwellenwerte sollen jedenfalls für Geschäftsjahre gelten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.

Interessant ist das von der EU-Kommission vorgesehene Mitgliedsstaatenwahlrecht, die neuen Schwellenwerte bereits rückwirkend für Geschäftsjahre gelten zu lassen, die am oder nach dem 1. Januar 2023 starten. Offen ist die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber dieses Wahlrecht in Anspruch nehmen wird. Möglicherweise liefert der noch ausstehende Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums, der sich mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) beschäftigt, diesbezüglich einen ersten Hinweis.

Die Rechtsfolgen eines Überschreitens der Schwellenwerte treten unverändert erst dann ein, wenn zwei von drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sind. Die Einstufung in eine Größenklasse für Kapitalgesellschaften und diesen handelsrechtlich gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften bestimmt den konkreten Umfang von Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten der Jahres- und Konzernabschlüsse. Kleinstunternehmen sind beispielsweise von der Aufstellung eines Anhangs befreit. Mittelgroße und große Unternehmen müssen zusätzlich zum Jahresabschluss (inklusive Anhang) auch einen Lagebericht aufstellen und unterliegen der Prüfungspflicht. Große Unternehmen, bzw. Mutterunternehmen von Konzernen, die die Schwellenwerte von großen Unternehmen überschreiten, müssen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2025 zudem eine Nachhaltigkeitserklärung nach den Vorgaben der CSRD erstellen, die dann verpflichtender Bestandteil des Lageberichts wird.

Die Anhebung der Größenklassen wird für einige Unternehmen zu einer begrüßenswerten Verminderung der Anforderungen in der Berichterstattung führen.

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