Anpassung des Steuerrechts an das MoPeG – grunderwerbsteuerliche Befreiungen bei Personengesellschaften bis 2026 weiter anwendbar

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (MoPeG) in Kraft. Damit diese zivilrechtlichen Änderungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Steuerrecht entfalten, waren im Entwurf des Wachstumschancengesetzes grundlegende Änderungen, insb. in Hinblick auf das Ertragsteuerrecht und die Grunderwerbsteuer vorgesehen (siehe hierzu Newsletter vom 12. Dezember 2023). Der Bundesrat hat den Entwurf allerdings abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Das Gesetz wird daher in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet werden. Um bestimmte Teile des Gesetzes den schwierigen politischen Verhandlungen um den Bundeshaushalt zu entziehen, hat der Finanzausschuss des Bundestages einige geplante Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz – teilweise in angepasster Form – in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen. Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben dem Gesetz letzte Woche zugestimmt und das Gesetz kann somit rechtzeitig vor den Änderungen des MoPeG in Kraft treten.

Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wird sichergestellt, dass sich aus den Änderungen des MoPeG keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Steuerrecht ergeben. Dies wird insbesondere durch folgende Änderungen erreicht:

  • Anpassung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO für das Ertragsteuerrecht: Demnach werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, den Beteiligten oder Gesellschaftern für steuerliche Zwecke anteilig zugerechnet (Gesamthandsfiktion). Personengesellschaften werden somit weiterhin transparent behandelt und besteuert (inkl. Sonderbetriebsvermögen).
  • Einführung des § 2a ErbStG für das Erbschaftsteuerrecht, wonach Vermögen rechtsfähiger Personengesellschaften als Gesamthandsvermögen zu behandeln ist und Zuwendungen an solche als Zuwendungen an die Gesellschafter anzusehen sind.
  • Einführung des § 24 GrEStG für das Grunderwerbsteuerrecht: Ähnlich dem ErbStG gelten rechtsfähige Personengesellschaften auch für Zwecke des GrEStG als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen, wobei die Änderung des GrEStG auf die Jahre 2024 bis 2026 beschränkt ist. Damit gelten die GrESt-Befreiungen in den §§ 5, 6 und 7 GrEStG, die tatbestandlich alle am Gesamthandsvermögen ansetzen, zumindest noch übergangsweise in den folgenden drei Jahren weiter. In welcher Form Personalgesellschaften danach begünstigt werden sollen, bleibt offen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz folgende weitere Änderungen vor:

  • Reform und Anpassung der Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) einschließlich Anpassungen der Stand-alone-Klausel an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie und des Begriffs der Zinsaufwendungen sowie redaktionelle Änderungen.
  • Abschaffung der Besteuerung der sog. Dezember-Hilfe (§§ 123126EStG, Gas-/Wärmepreisbremse).

Kurz vor knapp hat der Gesetzgeber es doch noch geschafft, die teilweise gravierenden Auswirkungen des MoPeGs auf das Steuerrecht zu verhindern und das Weiterleben des „Gesamthandsvermögen“ im Steuerrecht vorerst sicherzustellen. Das Inkraftreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 sollte daher in der Regel keine direkten steuerlichen Änderungen nach sich ziehen.

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